Raum mit Küchenzeile stellt kein Arbeitszimmer dar
Ein Raum, der mit einer Küchenzeile ausgestattet ist, kann aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitszimmer gewertet werden. Daraus folgt, dass die Kosten für diesen Raum, auch wenn dieser zusätzlich mit Büromöbeln ausgestattet ist, weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 8. September 2016, Az. III R 62/11) hervor.
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war Steuerfachwirt und betrieb im Streitjahr 2007 ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Er wohnte in diesem Zeitraum in einem ca. 73 qm großen Zwei-Zimmerapartment, das er angemietet hatte. Dieses Apartment besaß ein 17,7 qm großes, räumlich abgeschlossenes Schlafzimmer und einen im Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesenen Raumteil mit einer Größe von 38 qm. Dieser Bereich, den der Kläger auch für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte, war mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage und einem Faxgerät ausgestattet. In diesen Raum ragte in offener Bauweise die ca. 3,6 qm große Küche hinein. Die übrige Wohnfläche des Apartments entfiel auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Außerhalb seiner Wohnung hatte der Kläger keine weiteren Büroräumlichkeiten angemietet.
Der Kläger wollte in seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2007 die anteilige Miete und Nebenkosten in Höhe von 3.393 Euro für den von ihm als Büro genutzten Raum als Betriebsausgaben zum Abzug bringen. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Aufwendungen sind weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof wies genauso wie auch schon die Vorinstanz die Klage des Steuerfachwirts als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den als Büro genutzten Bereich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, weil der Kläger den Raum im strittigen Zeitraum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt hat. Ihre Entscheidung stützten die Richter auf den Beschluss des Großen Senats vom 27. Juli 2015 (Az. Grs 1/14), demzufolge Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt wird, weder ganz noch anteilig als Betriebsausgaben anerkannt werden können.
Raum verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge
Diese Abzugsbeschränkung entfällt zwar, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum über ein betriebsstättenähnliches Gepräge verfügt. Doch ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt nach Ansicht der Richter über kein betriebsstättenähnliches Gepräge. Außerdem sei der streitgegenständliche Raum weder einem betriebsstättenähnlichen Raum vergleichbar ausgestattet noch in der erforderlichen Weise für den Publikumsverkehr geöffnet, so die Richter.
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