Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück
Der Bundesfinanzhof hat unlängst ein wichtiges Grundsatzurteil (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. V R 26/15) zur nachträglichen Berichtigung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung gefällt. Deutschlands oberstes Finanzgericht hat entgegen der allgemeinen Verwaltungspraxis und abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die nachträgliche Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt.
Von diesem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs profitieren Steuerpflichtige, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. In der Vergangenheit mussten sie bei einer späteren Beanstandung der Rechnung selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs leisten. Außerdem fielen auch noch 6 % Zinsen pro Jahr auf die fällige Steuernachzahlung an. Beides entfällt nun dank dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Finanzamt verwehrte Vorsteuerabzug wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung
Stein des Anstoßes war die Klage einer im Jahr 1977 gegründete GmbH, die zahntechnische Labore betreibt. Die Klägerin wollte in den Streitjahren 2005 bis 2007 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung in Anspruch nehmen. Doch das beklagte Finanzamt verweigerte der Klägerin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass diese Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Denn die Rechnung des Rechtsanwalts nahm lediglich auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug und die Rechnungen der Unternehmensberatung wurden ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt.
Klägerin legte im Januar 2013 berichtigte Rechnungen vor
Nach erfolglosem Einspruch ging der Fall vor Gericht. Während des Klageverfahrens im Januar 2013 legte die Klägerin berichtigte Rechnungen vor. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 7 K 7377/11) wies die Klage dennoch ab mit der Urteilsbegründung, dass die Rechnungsberichtigung nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren 2005 bis 2007 zurückwirke und somit einen Vorsteuerabzug erst in 2013 ermögliche.
Bundesfinanzhof spricht Klägerin Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zu
Der Bundesfinanzhof, der anderer Meinung als das Finanzgericht war, hob das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf und sprach der Klägerin den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zu. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beruht maßgeblich auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, demzufolge eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Außerdem wurde vom Europäischen Gerichtshof das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen missbilligt. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass die anfängliche Rechnung über bestimmte Mindestangaben verfügen muss, damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.
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