Befreiung von der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, sind normalerweise zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet. Selbstständige mit nur geringfügigen Einkünften können sich aber aufgrund einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von dieser Verpflichtung befreien lassen, und stattdessen ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen. Die Abgabe einer elektronischen Einkommensteuererklärung ist immer dann als wirtschaftlich unzumutbar anzusehen, wenn die bei der Umstellung anfallenden Kosten in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation mehr zu den erzielten Einkünften stehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz (FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. 2 K 2352/15) hervor.
Kläger erzielte nur geringfügige Einkünfte als selbstständiger Zeitungszusteller
Der Kläger in dem vorliegenden Fall erzielte als selbstständiger Zeitungszusteller in den Jahren 2013 und 2014 Einnahmen in Höhe von ca. 6.000 Euro. Darüber hinaus verfügte der Kläger aber auch noch über ein nicht unerhebliches Kapitalvermögen. Sein Lebensunterhalt bestritt er größtenteils mit den Einkünften aus diesem Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärungen reichte der Kläger auf amtlichem Vordruck handschriftlich beim Finanzamt ein.
Im Juli 2015 wurde der Kläger vom Finanzamt aufgefordert, seine Steuererklärung zukünftig auf elektronischem Wege abzugeben. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag, seine Steuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform einreichen zu dürfen, weil er weder über die notwendige Hardware noch über einen Internetanschluss verfüge und er auch nur eine sehr eingeschränkte Medienkompetenz habe. Sein Antrag wurde von Finanzamt abgelehnt.
Kosten für elektronische Steuererklärung stehen nicht in wirtschaftlich sinnvoller Relation zu den erzielten Einkünften
Mit der dagegen gerichteten Klage hatte er dann aber Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger Anspruch darauf habe, von dem Formerfordernis befreit zu werden, da ihm die elektronische Abgabe seiner Steuererklärung aufgrund seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Dazu führten die Richter aus, dass in die Kosten für die Umstellung auf eine elektronische Einkommensteuererklärung neben den Kosten für die Anschaffung der Hard- und Software auch noch die Ausgaben für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen einzubeziehen sind. Die Gesamtkosten müssten dann in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen spielen keine Rolle
Da für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit lediglich die Verhältnisse des konkreten Betriebes entscheidend sind, spielt es auch keine Rolle, ob der Steuerpflichtige noch über andere Einkünfte oder Vermögen verfügt. Demzufolge sind auch die in diesem Fall nicht unerheblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen ohne Bedeutung, da diese Einkünfte keine Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung auslösen. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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