Keine Steuernachteile für gesundheitsbewusste Bürger
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten heutzutage Bonusprogramme an, die vom Versicherungsnehmer privat zu finanzierende Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen bezuschussen. Das Finanzamt wertete die Zuschüsse der Krankenkassen als erstattete Beiträge, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungskosten verringern. Doch da spielte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, Az. X R 17/15) nicht mit und entschied zugunsten der steuerpflichtigen Bürger, dass sich deren gesundheitsbewusstes Verhalten nicht steuerlich nachteilig durch einen niedrigeren Sonderausgabenabzug auswirken darf.
Klägerin erhielt Zuschuss der Krankenkasse für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.663 Euro als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich geltend gemacht. Die Betriebskrankenkasse, bei der die Klägerin versichert war, bot das Bonusprogramm „VorsorgePLUS“ an. Im Rahmen dieses Bonusprogramms konnten Versicherte, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen, wie etwa Gesundheits-Check-ups, Krebsvorsorgeuntersuchungen oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließen, zwischen zwei Bonusvarianten wählen. Die erste Bonusvariante sah eine Barauszahlung in Höhe von 40 Euro pro Kalenderjahr vor. Bei der zweiten, von der Klägerin in Anspruch genommenen Bonusvariante beteiligte sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, die von dem Versicherten privat finanziert wurden, wie etwa Brillen, Kontaktlinsen, Massagen, Behandlungen beim Heilpraktiker oder homöopathische Arzneimittel.
Finanzamt kürzt die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungskosten
Das Finanzamt wertete den Zuschuss in Höhe von 150 Euro, den die Klägerin von ihrer Krankenkasse erhalten hatte, als Beitragserstattung, und kürzte die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungskosten dementsprechend. Dagegen setzte sich die Klägerin zur Wehr und zog vor Gericht. Ihre Klage hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die von der Krankenkasse geleisteten Bonuszahlungen nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin verrechnet werden dürfen. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2015, Az. 3 K 1387/14).
Kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die von der Krankenkasse geleistete Bonuszahlung nicht dazu führe, dass sich die Beitragslast der Klägerin zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes reduziert. Die Auszahlung des Bonus setzte nämlich voraus, dass die Klägerin weitere Ausgaben für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste, und die Krankenkasse hat ihr lediglich einen Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet. Folglich steht die Bonuszahlung der Krankenkasse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern sie stellt vielmehr eine Erstattung der von der Klägerin getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und somit eine zusätzliche Leistung der Krankenkasse dar.
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