Steuerfreie Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer müssen sich von Zeit zu Zeit weiterbilden. Die für eine Weiterbildung anfallenden Kosten werden häufig vom Arbeitgeber übernommen. Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 9. August 2016, Az. 13 K 3218/13 L) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
Kläger übernahm die Kosten für die Weiterbildung seiner Fahrer
Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist Eigentümer einer Firma, die Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführt. Für die Fahrer dieses Unternehmens gilt seit dem Jahr 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV). Dieses Gesetz schreibt vor, dass sich die Fahrer im Abstand von jeweils fünf Jahren weiterbilden müssen durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Im Zentrum dieser Weiterbildungen stehen vor allem die Verkehrssicherheit und ein sparsamer Kraftstoffverbrauch. Die anfallenden Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen übernahm der Kläger für die bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen auch verpflichtet gewesen ist.
Finanzamt behandelt Übernahme der Fortbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn
Vom Finanzamt wurden die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die Weiterbildung seiner Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und der Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung genommen. Dagegen wehrte sich der Kläger und argumentierte damit, dass die Übernahme der Kosten in seinem eigenbetriebliche Interesse gelegen habe. Dazu führte er ergänzend aus, dass durch die Weiterbildungen auch eine Sensibilisierung der Fahrer für Gefahrensituationen erfolgen sollte, weil es in der Vergangenheit bei der Durchführung von Spezialtransporten und der Verladung von Baumaschinen, Sondergeräten und Schwertransporten mehrfach zu Schadenfällen gekommen sei, die zu Kosten von weit über 100.000 Euro geführt haben. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, dass die Teilnahme an den Fortbildungen nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Arbeitnehmers lag, weil ohne die Fortbildung das Arbeitsverhältnis nicht hätte fortgesetzt werden können.
Übernahme der Fortbildungskosten lag im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil in diesem Fall von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers auszugehen ist. So sprach für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Klägers, dass er durch eine Entsendung seiner Mitarbeiter zu den Fortbildungen sicherstellen konnte, dass seine Angestellten ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über das wirtschaftliche Fahren auffrischen und damit ihre Fahrfertigkeiten verbessern konnten. Darüber hinaus sprach für ein überwiegend eigenbetirebliches Interesse auch noch, dass die Mitarbeiter, die an den Fortbildungen teilgenommen haben, alle mehr als drei Jahre im Unternehmen des Klägers tätig waren und deshalb der Kläger gemäß § 4 des Tarifvertrags verpflichtet war, die Kosten der Fortbildungen zu übernehmen.
Entgegen der Meinung des Finanzamts wird das eigenbetriebliche Interesse des Klägers auch nicht durch das eigene Interesse der Mitarbeiter an den Fortbildungen, die sie für eine Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen, überlagert.
Bildnachweis: © Lisa F. Young – Fotolia.com
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