Abfindung darf auf zwei Steuerjahre aufgeteilt werden
Der Bundesfinanzgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Abfindungen auf zwei Steuerjahre aufgeteilt werden dürfen. Damit lassen sich Steuern sparen, wenn eine größere Abfindung geteilt ausgezahlt wird.
Einer Steuerzahlerin aus Baden-Württemberg wurde im Herbst 2000 von Ihrer Firma gekündigt. Laut Sozialplan stand ihr eine Abfindung in Höhe von 38.350 Euro zu.
Da die Arbeitnehmerin aber die Steuern sparen wollte, wurde die Abfindung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in zwei Tranchen aufgeteilt und im Dezember 2000 nur der steuerfreie Teil in Höhe von 12.270 Euro ausgezahlt, der Rest dann im Januar 2001.
Das Finanzamt erkannte diese Aufteilung nicht an und forderte von der Steuerpflichtigen die volle Versteuerung der Abfindung für das Jahr 2000. Das sah der Bundesfinanzhof anders: Gemäß dem Günstigkeitsprinzip darf ein entlassener Arbeitnehmer Steuern sparen und die Auszahlung seiner Abfindung steuerwirksam auf zwei Jahre verteilen (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).
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