Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung
Beim Kauf von Grundeigentum fällt in Deutschland Grunderwerbsteuer an. Diese bemisst sich immer nach dem Wert der Gegenleistung. Wenn eine Eigentumswohnung im Zuge einer Zwangsversteigerung erstanden wird, dient als Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung das Meistgebot. Dabei darf das Meistgebot nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung gekürzt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 2. März 2016, Az. II R 27/14) hervor.
Finanzamt setzt Grunderwerbsteuer anhand des Meistgebots fest
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die beteiligten Parteien darüber, ob bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach Erwerb einer Eigentumswohnung die Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Klägerin in dem vorliegenden Fall hatte als Meistbietende bei Zwangsversteigerungen insgesamt fünf Eigentumswohnungen erstanden. Die Verkehrswerte der fünf Eigentumswohnungen lagen jeweils über den von der Klägerin abgegebenen Meistgeboten. Die beim Erwerb der Wohnungen anfallende Grunderwerbsteuer wurde vom Finanzamt anhand des Meistgebots als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Gegen die Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte eine Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die anteilig auf die jeweilige Eigentumswohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern
Doch weder mit ihrem Einspruch noch ihrer darauffolgenden Klage hatte sie Erfolg. Denn sowohl das Finanzgericht Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 2. April 2014, Az. 2 K 1663/13) in der Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren wiesen die Klage der Wohnungseigentümerin zurück. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu Recht, das Meistgebot als Bemessungsgrundlage angesetzt hat, ohne dies um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu kürzen. In der Urteilbegründung führten die Richter aus, dass die Instandhaltungsrückstellung zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und damit nicht zum Vermögen des von der Zwangsversteigerung betroffenen Eigentümers der Wohnung.
Auch der aus dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren resultierende gesetzliche Übergang der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Erwerber, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die anteilig auf die Eigentumswohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung. Denn aus der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft resultiert eine schuldrechtliche Sonderrechtsbeziehung, die mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten einhergeht, die untrennbar mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verknüpft sind, erklärten die Richter.
Bildnachweis: © Tiberius Gracchus
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