Kein Betriebsausgabenabzug bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer
Früher stellte das häusliche Arbeitszimmer eine gute Möglichkeit dar, Steuern zu sparen. Doch mittlerweile setzt der Fiskus beim Steuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer deutlich strengere Maßstäbe an. So können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, auch nicht anteilig, wenn der Raum sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt wird. Dieses strikte Abzugsverbot wird durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 1/13) bestätigt.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall hatte im Streitjahr durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte erzielt, die er auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte der Kläger Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum in seinem Einfamilienhaus, in dem er die mit der Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte, als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Allerdings hatte der Kläger den Raum zusätzlich auch privat genutzt. Das Finanzamt weigerte sich deshalb, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Nach erfolglosem Einspruch zog der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des Finanzamts vor Gericht.
Finanzgericht ließ anteiligen Betriebsausgabenabzug zu
In der ersten Instanz gab das Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 28. April 2011, Az. 15 K 2575/10) seiner Klage zumindest teilweise statt. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Kosten für den als Arbeitszimmer einzustufenden Raum dem Grunde nach abziehbar sind, weil dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Da der Kläger den Raum aber in nicht unerheblichem Maße zusätzlich auch privat nutze, müsse laut Finanzgericht eine Aufteilung der Kosten nach den privaten und beruflichen Nutzungsanteilen vorgenommen werden. Im Streitfall sah das Finanzgericht eine hälftige Aufteilung der Kosten als angebracht an. Das Finanzamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision ein.
Bundesfinanzhof verweigert Betriebsausgabenabzug komplett
Der Bundesfinanzhof zeigte sich dem Steuerpflichtigen gegenüber dann aber weniger großzügig als die Vorinstanz. Denn der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des großen Senats vom 27. Juli 2015 (BFH, Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die obersten Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für das Zimmer, das der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzte, nicht als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind, weil der Kläger dieses Zimmer nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt hat. Dazu führten die Richter aus, dass Aufwendungen für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Zimmer, das nicht nur zur Erzielung von Einkünften, sondern in mehr als nur untergeordnetem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.
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