Schulverpflegung wird nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt
Heutzutage essen immer mehr Schüler mittags in der Schule statt zu Hause. Die Eltern sparen sich dadurch die Arbeit, zu Hause in den eigenen vier Wänden eine Mahlzeit für den Nachwuchs zuzubereiten. Doch kann die Schulspeisung deshalb auch als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden. Das Finanzgericht Sachsen musste sich unlängst mit dieser Frage auseinandersetzen und entscheiden, ob für die Aufwendung für die Schulverpflegung eines Kindes die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden kann.
Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistung wurde zuletzt ausgeweitet
In der letzten Zeit gab es einige positive Urteile zu Gunsten der Steuerpflichtigen, die die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeweitet haben. Dazu gehört beispielsweise ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 55/12), wonach auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen ist. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen sei, so dass die Grenzen des eigenen Haushalts sich nicht zwangsläufig mit den Grundstücksgrenzen decken müssen. Folglich können auch Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenzen erbracht worden sind, steuerbegünstigt sein. Genau auf diese Argumentation beriefen sich auch die Kläger in dem hier verhandelten Verfahren. Sie wollten erreichen, dass ihnen die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für die Aufwendungen für die Schulverpflegung ihrer Kinder gewährt wird. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass das Mittagessen der Kinder funktional auch zum Haushalt gehöre.
Aufwendungen für die Verpflegung der Kinder sind bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten
Doch da spielte das Finanzgericht Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 6 K 1546/13) leider nicht mit und wies die Klage als unbegründet zurück. In der Urteilsbegründung führten die Richter dazu aus, dass für die Schulspeisung der Kinder die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt werden könne, weil sämtlich Ausgaben für die Verpflegung der Kinder bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Außerdem waren die Richter der Auffassung, dass die Verpflegung der Kinder in der Schule auch funktional nicht dem Haushalt der Kläger zuzuordnen ist.
Hintergrund: Wie funktioniert die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG kann von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn er Tätigleiten, die üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts verrichtet werden, von einem externen Dienstleister durchführen lässt. Zu den steuerlich begünstigten Tätigkeiten gehört beispielsweise die Reinigung der Wohnung oder die Pflege des Gartens, nach neuerer Rechtsprechung aber auch die Betreuung eines Haustieres. Der Steuerpflichtige kann in der Einkommensteuererklärung 20 % des in Rechnung gestellten Arbeitslohns geltend machen. Dieser Betrag wird dann direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Es gilt allerdings ein Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen von 4.000 Euro im Jahr. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Rechnung bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nicht bar bezahlt werden darf, sondern per Banküberweisung beglichen werden muss.
Bildnachweis: © ungermedien
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