Agentur für Haushaltshilfen: keine Steuerermäßigung für die Vermittlungsgebühr
Manchmal ist gar nicht so einfach eine Putzfrau oder eine Haushaltshilfe zu finden. Doch es gibt Agenturen, die gegen eine Gebühr Putzfrauen und Haushaltshilfen vermitteln. Das Finanzgericht Köln musste unlängst darüber entscheiden, ob für die an eine derartige Agentur gezahlte Vermittlungsgebühr ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen gilt.
Wer sich seine Wohnung regelmäßig von einer Putzfrau sauber machen lässt, kann dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Dann können 20 % der Aufwendungen direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob die an eine Agentur für die Vermittlung einer Putzfrau gezahlte Vermittlungsgebühr ebenfalls unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fällt.
Klägerin bezahlte Agentur für die Vermittlung einer Haushaltshilfe
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall hatte eine Agentur mit der Suche und Vermittlung einer Haushaltshilfe beauftragt, die alle zwei Wochen jeweils drei Stunden lang ihre Wohnung putzen sollte. Außerdem gehörte es auch noch zu den Aufgaben der Agentur, bei einem Ausfall der Haushaltshilfe für Ersatz zu sorgen. Für die Dienste der Agentur zahlte die Klägerin neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro auch noch einen monatlichen Abo-Betrag von 17 Euro. Der von der Agentur vermittelten Haushaltshilfe zahlte die Klägerin einen Studentlohn von zehn Euro. Außerdem führte die Klägerin im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens an die Minijob-Zentrale Sozialversicherungsabgaben und pauschale Lohnsteuer ab.
Finanzamt verweigert Steuerermäßigung für Zahlungen an die Agentur
Für sämtliche Ausgaben, also den Arbeitslohn der Haushaltshilfe, die Abgaben an die Minijob-Zentrale und die an die Agentur gezahlten Gebühren beantragte die Klägerin die Steuerermäßigung nach 35a EStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung jedoch nur für den an die Haushaltshilfe gezahlten Arbeitslohn und die Abgaben an die Minijob-Zentrale und ließ die Zahlungen an die Agentur unberücksichtigt.
Leistungen der Agentur haben keine ausreichende Nähe zur Führung des Haushalts
Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht, doch hatte damit keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 3 K 2253/13) wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt der Klägerin eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Zahlungen an die Agentur zurecht verweigert hat. Dazu erklärten die Richter, dass die Tätigkeit der Agentur keine ausreichende Nähe zur Führung des Haushalts der Klägerin aufweise, um die Steuerermäßigung zu gewähren. Weder der Inhaber der Agentur selbst noch von ihm beschäftigte Mitarbeiter wurden in der Wohnung der Klägerin direkt tätig. Die Reinigung der Wohnung kann nicht der Agentur zugeschrieben werden, sondern beruht einzig auf dem zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe geschlossenen Arbeitsvertrag, so das Gericht.
Bildnachweis: © ungermedien
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