Esstisch und Stühle sich nicht als Betriebsausgaben absetzbar
Nicht alle Gegenstände, die beruflich genutzt werden, können auch als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein Fall, der erst kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 6 K 1996/14) verhandelt wurde. Obwohl der Steuerpflichtige seinen Esstisch teilweise auch für betriebliche Arbeiten und Besprechungen mit den Kunden nutze, durfte er die Anschaffungskosten nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Kläger nutzte Esstisch auch für Besprechungen mit Kunden
Geklagt hat in dem vorliegenden Fall ein Unternehmer im Bereich der gewerblichen Bauleitung, der im Jahr 2008 einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro gekauft hatte. Der Tisch und die sechs Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Da der Esstisch und die Stühle auch beruflich genutzt wurden, wollte der Kläger die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt aber weigerte sich, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Daraufhin zog der Unternehmer vor Gericht und argumentierte damit, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf diesen Esstisch angewiesen sei, weil er nur dort Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten könne, da sein Büro hierfür nicht geräumig genug sei. Er gab an, dass der Esstisch zu 3/7 beruflich genutzt wird und eine private Nutzung der Essgruppe höchstens am Wochenende vorkommt.
Betrieblicher Nutzungsanteil liegt unter zehn Prozent
Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Unternehmers als unbegründet zurück. Das Gericht entschied, dass die Anschaffungskosten für den Esstisch und die sechs Stühle nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Esstisch und die Stühle der Einrichtung eines privaten Raumes dienen und deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden können, die ihrer Art nach sowohl für eine betriebliche als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ miteinbezogen werden müssen, da die Essgruppe auch während dieser Zeit der Einrichtung des Zimmers diene und somit einen privaten Zweck erfüllt. Unter Berücksichtigung der Zeiten der „Nicht-Nutzung“ beträgt die betriebliche Nutzung jedoch nur 2,9 Prozent und somit wird der für eine steuerliche Anerkennung notwendige betriebliche Nutzungsanteil von mindestens zehn Prozent unterschritten.
Hinzukommt, dass für vier der sechs Stühle ohnehin keine betriebliche Nutzung ersichtlich sei, weil der Kläger laut seinen eigenen Aufzeichnungen ausschließlich Einzelgespräche geführt habe, erklärten die Richter. Darüber hinaus habe auch die Höhe der Anschaffungskosten der Möbel klar dafür gesprochen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem persönlichen Geschmack habe einrichten wollen und die betriebliche Zweckmäßigkeit demgegenüber in den Hintergrund getreten ist.
Bildnachweis: © stockWERK
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