Ausbildungskosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben absetzbar
Wenn ein Selbstständiger die Kosten für das Studium seiner Kinder übernimmt, kann er diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Abzugsverbot bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Kinder dazu verpflichtet haben, nach dem Studium im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 15. Januar 2016, Az. 4 K 2091/13 E) hervor.
Kinder sollten nach Studium im elterlichen Unternehmen arbeiten
Der Kläger in dem vorliegenden Verfahren war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Nach dem Abitur waren die beiden Kinder des Klägers in dessen Unternehmen mit einer projektabhängigen Wochenarbeitszeit von fünf bis zehn Stunden geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus absolvierten beide Kinder des Klägers ein Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management Studies. Der Kläger vereinbarte mit seinen beiden Kindern, die Kosten für das Studium zu übernehmen. Im Gegenzug mussten sich die Kinder des Klägers dazu bereit erklären, nach dem Ende ihres Studiums für mindestens drei Jahre im elterlichen Unternehmen zu arbeiten oder im Falle einer vorzeitigen Kündigung die Kosten für das Studium anteilig zurückzuzahlen.
Der Kläger wollte die Kosten für das Studium seiner Kinder dann als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, da die Übernahme der Kosten seiner Ansicht nach ausschließlich betrieblich veranlasst war. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kläger zum Abzug gebrachten Studien- und Ausbildungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen mit der Begründung, dass es sich hierbei um typische Unterhaltsleistungen der Eltern an die Kinder gehandelt habe.
Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten
Das Finanzgericht Münster stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Unternehmensberaters als unbegründet zurück. Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug für die vom Kläger übernommenen Studien- und Ausbildungskosten zu Recht verweigert hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zählen. Dieses Abzugsverbot bleibt im Regelfall auch dann bestehen, wenn die Aufwendungen zugleich auch der Förderung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen, so das Gericht. Denn Eltern sind unterhaltsrechtlich ohnehin verpflichtet, die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung der eigenen Kinder zu tragen, so dass eine private Veranlassung für die Kostenübernahme gegeben ist.
Aufteilung der Kosten nicht möglich
Allenfalls käme daher eine Aufteilung der Kosten nach betrieblicher und privater Veranlassung in Betracht. Diese Aufteilung scheitert in dem vorliegenden Fall aber daran, dass es an einem objektiven Trennungsmaßstab mangelt, so dass es bei dem kompletten Abzugsverbot bleiben muss, erklärten die Richter.
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