Unfall auf Dienstreise: Sind die Prozesskosten steuerlich absetzbar?
Die Möglichkeit, die mit einem Prozess in Verbindung stehenden Anwalts- und Gerichtskosten von der Steuer abzusetzen, wurde in den letzten Jahren sehr stark eingeschränkt. Nur noch in Ausnahmefällen ist es möglich, Prozesskosten steuerlich geltend zu machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob eine steuerliche Anerkennung der Prozesskosten zulässig ist, wenn der Prozess, auf einen Unfall zurückzuführen ist, der sich während einer Dienstreise ereignet hat.
Angestellter musste sich wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten
In dem vorliegenden Fall hatte ein Angestellter auf einer Dienstreise einen schweren Verkehrsunfall verschuldet, weil er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Bei diesem Unfall verstarb eine Frau und eine weitere Frau erlitt eine Querschnittslähmung. Der Unfallverursacher musste sich daraufhin unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung vor Gericht verantworten. Der Prozess dauert mehrere Jahre und zog sich durch mehrere Instanzen. Schlussendlich wurde der Unfallverursacher zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Unfallverursacher die Kosten für den Strafverteidiger in Höhe von 66.449 Euro steuerlich geltend machen. Doch das ließ das beklagte Finanzamt nicht zu.
Keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
Die gegen die Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2016, Az. 4 K 1572/14) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzgerichts können die Prozesskosten in dem vorliegenden Fall steuerlich nicht geltend gemacht werden, da es sich weder um Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch um außergewöhnliche Belastungen handelt. Ein Abzug der Prozesskosten als Werbungskosten scheidet aus, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. das rücksichtslose Verhalten des Klägers im Straßenverkehr verursacht worden sind, und daher nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, erklärten die Finanzrichter. Ein Abzug der Prozesskosten als außergewöhnlich kommt hingegen deswegen nicht in Betracht, weil es sich nicht um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle, so das Gericht. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
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