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Steuerermäßigung für Notrufsystem in Seniorenresidenz

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Für Senioren eröffnet sich eine neue Möglichkeit, Steuern zu sparen. Die Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, werden als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und können somit die Einkommensteuerbelastung reduzieren. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 18/14, veröffentlicht am 28. Januar 2016) hervor.

Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen kann der Steuerpflichtige eine Steuervergünstigung nach 35a EStG in Anspruch nehmen. Wenn Aufgaben, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden, an externe Dienstleister übergeben werden, können 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der festgesetzten Steuerschuld abgezogen werden. Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige nun darüber, ob die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für die Kosten für ein Notrufsystem zu gewähren ist.

Finanzamt verweigert zunächst die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

In dem vorliegenden Fall lebte der im Jahr 1920 geborene Kläger im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz. Der Kläger schloss mit dem Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag und zusätzlich noch einen Seniorenbetreuungsvertrag mit dem Betreiber der Seniorenresidenz. Dafür bezahlte der Kläger eine Betreuungspauschale in Höhe von 148,75 Euro pro Monat. Im Gegenzug verpflichtet sich der Betreiber der Seniorenresidenz dazu, 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, inklusive des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall notwendigen Fachpersonals. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte der Kläger die Kosten für das Notrufsystem in Höhe von 1.357 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, dem Kläger für die geltend gemachten Aufwendungen die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.

Bundesfinanzhof gibt der Klage statt

Vor Gericht aber hatte der Kläger mehr Glück. Der Bundesfinanzhof entschied, wie auch schon die Vorinstanz, dass für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Notrufsystem die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden müsse. In der Urteilsbegründung führten die obersten Finanzrichter aus, dass durch die Rufbereitschaft sichergestellt werde, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe bekommt. Eine Aufgabe, die sonst typischerweise von den in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen übernommen würde. Weiterhin werde die entsprechende Dienstleistung auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, weil dort der Leistungserfolg eintrete, so die Richter. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

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