Versorgung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung
Für viele Deutsche sind Hund oder Katze ein treuer Begleiter und auch Deutschlands oberste Finanzrichter scheinen ein Herz für Tiere zu haben. Diesen Eindruck erweckt zumindest ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 03. September 2015, Az. VI R 13/15). Dabei entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für die Versorgung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Streitfrage: Gilt die Steuerermäßigung nach 35a EStG auch für die Betreuung eines Haustieres?
Das deutsche Steuerrecht sieht für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung eine Steuervergünstigung nach 35a EStG vor. Wenn ein Selbstständiger oder eine Firma damit beauftragt wird, im Haushalt anfallende Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts ausgeführt werden, zu erledigen, können 20 Prozent der in der Rechnung angegebenen Arbeitskosten in der Einkommsteuerklärung geltend gemacht werden. Der Betrag wird dann direkt von der Steuerschuld abgezogen. Maximal können pro Jahr aber 4.000 Euro abgezogen werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden vom Finanzamt beispielsweise die Wohnungsreinigung, Gartenarbeiten oder Hausmeisterleistungen anerkannt. Vor Gericht stritten die Parteien nun darüber, ob diese Steuervergünstigung auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung eines Haustieres entstanden sind, zu gewähren ist.
Finanzamt verweigert Tierbesitzern die Steuermäßigung
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Ehepaar, das eine Frau damit beauftragt hatte, während des Urlaubs die Hauskatze in ihrer Wohnung zu versorgen. Dafür zahlte das Ehepaar der Frau zwölf Euro pro Tag, zuzüglich Benzinzuschlägen und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag. Insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf 302,90 Euro. Die Rechnung wurde von den Klägern per Überweisung beglichen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 beantragten die Kläger für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, den Tierbesitzern diese Steuerermäßigung zu gewähren.
Bundesfinanzhof ist anderer Meinung als das Finanzamt
Der Bundesfinanzhof sah es zum Glück für alle Tierfreunde anders und gab der Klage des Ehepaares statt. Der obersten Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung der Hauskatze unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen. Bei der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Haustieres handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt werden, erklärten die Richter.
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