Freistellungsaufträge werden ohne Steuer-Identifikationsnummer unwirksam
Wer bereits vor längerer Zeit einen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, sollte diesen zu Beginn des Jahres unbedingt überprüfen. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dadurch werden Freistellungsaufträge unwirksam, wenn bei der Bank nicht die Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Dann müsste die Bank einen Steuerabzug bei Kapitalerträgen vornehmen.
Vor 2011 eingerichtete Freistellungsaufträge sind vornehmlich betroffen
Auf Kapitalerträge wie etwa Zinsen oder Dividenden muss in Deutschland Abgeltungsteuer gezahlt werden. Diese beläuft sich auf 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die fällige Steuer wird direkt von der Bank einbehalten und an den Fiskus abgeführt, es sei denn, der Bank liegt ein Freistellungsauftrag vor. Doch aufgepasst: Alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer haben zum 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit verloren. Davon betroffen sind vor allem unbefristete Freistellungsaufträge, die vor 2011 eingerichtet worden sind. Bei später erteilten Freistellungsaufträgen wird der Bank in der Regel bereits die Steuer-Identifikationsnummer vorliegen. Seit dem 1. Januar 2011 gilt nämlich bereits, dass ein Freistellungsauftrag nur unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers geändert oder neu erteilt werden darf. Bei von Eheleuten gemeinsam gestellten Freistellungsaufträgen werden die Steuer-Identifikationsnummern beider Ehegatten benötigt.
Abgeltungsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückholen
Grundsätzlich steht jedem Anleger in Deutschland der sogenannte Sparerpauschbetrag zu. Dadurch kann jeder Steuerpflichtige bis zu 801 Euro an Kapitalerträgen erzielen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Damit die Bank bis zum Erreichen dieser Grenze keine Steuern an das Finanzamt abführt, muss der Anleger der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Freibetrag aufzuteilen und mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken einzurichten. Liegen die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen insgesamt unter dem Sparerpauschbetrag, wurde aber trotzdem Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten, weil kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt wurde, ist das Geld für den Steuerpflichtigen trotzdem noch nicht verloren. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer nachträglich vom Finanzamt über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen.
Wo lässt sich die Steuer-Identifikationsnummer finden?
Im Jahr 2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern jedem Bundesbürger eine eindeutige Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt. Diese elfstellige Nummer gilt ein Leben lang. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde damals jedem Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich mitgeteilt. Außerdem ist die Steuer-Identifikationsnummer auch auf der Gehaltsabrechnung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Steuerbescheid vermerkt. Wer seine Steuer-Identifikationsnummer trotzdem nicht mehr finden kann, hat alternativ die Möglichkeit, diese über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern erneut anzufordern.
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