Besuche des Ehegatten bei Auswärtstätigkeit sind keine Werbungskosten
Wenn der Ehepartner aus beruflichen Gründen längere Zeit von zu Hause weg ist, ist es nur allzu verständlich, dass sein Partner ihn zumindest ab und zu besuchen will. Dennoch können die Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners auch bei einer längeren Auswärtstätigkeit nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. VI R 22/14, veröffentlicht am 23. Dezember 2015) hervor.
Ehefrau besucht ihren Mann am Arbeitsplatz in den Niederlanden
Der Kläger in dem vorliegenden Fall war als Monteur tätig und wurde im Streitjahr 2007 auf verschiedenen Baustellen im Ausland eingesetzt. Im Zeitraum vom 27. August 2007 bis zum 12. Oktober 2007 arbeitete er auf einer Baustelle in den Niederlanden. Von dort aus fuhr der Kläger zweimal zu der Wohnung, in der er gemeinsam mit seiner Ehefrau, die selbst nicht berufstätig war, lebte. Auf der Gegenseite besuchte ihn seine Ehefrau auch dreimal in den Niederlanden. Die Kosten für diese drei Besuchsfahrten in Höhe von 468 Euro (520 km x 0,30 EUR x 3) machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend.
Dabei gab er an, dass er die Fahrten nicht selbst hätte durchführen können, da seine Anwesenheit auf der Baustelle zwingend erforderlich war. Um dies zu untermauern, legte der Kläger dem Finanzamt ein Schreiben des Arbeitgebers vor, aus dem hervorging, dass die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle im Jahr 2007 an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Dennoch weigerte sich das Finanzamt, die Aufwendungen für die drei Besuche der Ehefrau als Werbungskosten anzuerkennen.
Besuchsfahrten der Ehefrau waren nicht beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 28. August 2013, Az. 12 K 339/10 E) als erste Instanz gab der Klage des Monteurs zunächst statt. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Ansicht und hob im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz auf. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der Ehefrau nicht als Werbungskosten absetzbar sind, da die Fahrten nicht beruflich veranlasst waren. Beruflich veranlasst sich ausschließlich die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten, so das Gericht. Demgegenüber dienten die Fahrten der Ehefrau zu der auswärtigen Tätigkeitsstätte ihres Mannes nicht der Förderung des Berufs und stellen somit auch keine Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug für sogenannte umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kam in dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger am Beschäftigungsort in den Niederlanden keine doppelte Haushaltsführung unterhielt.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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