Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind wieder komplett steuerbegünstigt
Kurz vor dem Jahreswechsel gibt es noch einmal eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen. Wie das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt hat (BMF-Schreiben vom 10. November 2015 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007) werden jetzt wieder die gesamten Kosten für den Schornsteinfeger als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich anerkannt. Eine Aufteilung der Kosten ist daher nicht mehr erforderlich.
Unterscheidung zwischen Prüfarbeiten und Kehrarbeiten entfällt
Der Fiskus unterscheidet zwischen reinen Gutachtertätigkeiten und vorbeugenden Erhaltungsmaßnahmen. Für Erstere wird die Steuerermäßigung nach § 35a EStG normalerweise vom Finanzamt nicht gewährt. Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2013 durften die Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen aber noch alle von Kaminkehrern oder Schornsteinfegern in Rechnung gestellten Arbeiten in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung steuerlich geltend machen.
Damit war ab dem Jahr 2014 dann aber Schluss. Die Finanzverwaltung hatte alle von einem Kaminkehrer oder Schornsteinfeger durchgeführten Mess- oder Überprüfarbeiten von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Die von Kaminkehrern oder Schornsteinfegern durchgeführten Reinigungs- und Kehrarbeiten waren aber auch weiterhin steuerbegünstigt. Das hatte zur Folge, dass in der Rechnung des Schornsteinfegers die Kosten für Kehrarbeiten und Prüfarbeiten separat ausgewiesen werden mussten.
Urteil des Bundesfinanzhofs wurde umgesetzt
Nun ist die Finanzverwaltung aber wieder zurück gerudert und erlaubt bei allen noch offenen Steuerfällen die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für sämtliche Schornsteinfegerleistungen. Dies gilt sowohl für vom Schornsteinfeger durchgeführte Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Reinigungs- und Kehrarbeiten.
Der Grund für diese Maßnahme ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr (BFH, Urteil vom 6. November 2014, Az. VI R 1/13). Damals hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker genauso gut eine nach § 35a EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein kann, wie die Beseitigung eines bereits vorhandenen Schadens. Dieses Urteil wurde nun zu Gunsten aller Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung umgesetzt.
Rechnung darf nicht bar bezahlt werden
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistung beläuft sich auf 20 Prozent des in Rechnung gestellten Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird dann direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Steuerpflichtige sollten aber beachten, dass sie, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, die Rechnung per Überweisung bezahlen müssen. Eine Barzahlung wird in der Regel nicht anerkannt.
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