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Konsekutives Masterstudium als Bestandteil der Erstausbildung

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comIm Zuge des Bologna-Prozesses wurden die Diplomstudiengänge durch die zweigeteilten Bachelor- oder Masterstudiengänge ersetzt. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Masterstudium im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium als eigeständiger Studiengang oder als Bestandteil des Erstausbildung anzusehen ist. Denn davon kann abhängen, ob weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Seit dem Jahr 2012 haben Eltern von Kindern, die ein Erststudium absolvieren, einen generellen Anspruch auf Kindergeld, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Falls das Kind aber bereits erfolgreich ein Studium abgeschlossen hat und dann noch mal studiert, besteht der Kindergeldanspruch nur fort, falls das Kind nebenher weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In dem vorliegenden Fall hatte der Sohn der Klägerin, im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit einem Bachelor-Abschluss erfolgreich beendet. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er an der Hochschule für den Masterstudiengang des Fachbereichs Wirtschaftsmathematik eingeschrieben. Diesen Studiengang führte der Sohn der Klägerin fort, nachdem er den Bachelor-Abschlusses erlangt hatte. Neben dem Masterstudium arbeitete er als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl und als Nachhilfelehrer. Insgesamt kam er dadurch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 21,5 Stunden.

Familienkasse hebt Kindergeldfestsetzung nach Bachelor-Abschluss auf

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, nachdem der Sohn der Klägerin den Bachelor-Abschluss erreicht hatte. Der Familienkasse begründete die Aufhebung damit, dass es sich bei dem Masterstudium um eine Zweitausbildung handelt, für die kein Kindergeld mehr gewährt werden könne, da die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze von 20 Stunde überschreitet. Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2014, Az. 15 K 15011/14) hatte zunächst keinen Erfolg.

Erstausbildung mit Bachelor-Abschluss noch nicht abgeschlossen

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15, veröffentlicht am 18. November 2015) war jedoch anderer Ansicht als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch während des Masterstudiums des Sohnes, die Klägerin weiterhin Anspruch auf Kindergeld hatte. Denn der Bundesfinanzhof kam anders als die Familienkasse und das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Erstausbildung in dem vorliegenden Fall mit dem Bachelor-Abschluss noch nicht abgeschlossen war. Folglich stellt das Masterstudium somit kein Zweitstudium, sondern nur die Fortsetzung der Erstausbildung dar.

Laut den Richtern des Bundesfinanzhofs führt der erste berufsqualifizierende Abschluss noch nicht zum Abschluss der Erstausbildung, wenn er ein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist. Das setzt voraus, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte sachlich in Zusammenhang stehen, zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden, und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden bei Erstausbildung irrelevant

Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem vorliegenden Fall als erfüllt an. Das Masterstudium stand in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorherigen Bachelorstudium und baute als sogenanntes konsekutives Masterstudium zudem auch inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang auf. Da die Erstausbildung mit dem Bachelor-Abschluss noch nicht abgeschlossen war, war es folglich für das Fortbestehen des Kindergeldanspruch auch nicht von Bedeutung, dass der Sohn der Klägerin während des Masterstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete, so das Gericht.

Bildnachweis: © Minerva Studio – Fotolia.com

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