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Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2016

© grafikplusfotoAb welchem Einkommen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich? Das richtet sich nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese und andere Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr neu festgelegt. Jetzt wurden die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2016 bekannt gegeben.

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Im Zuge dessen wurde die bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, die gemeinhin auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, von 54.900 Euro im Jahr auf 56.250 Euro im Jahr angehoben. Liegt das jährliche Bruttoeinkommen eines gesetzlich Versicherten über dieser Grenze, steht es ihm frei von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen

Die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge hängen von der Höhe des Einkommens ab. Bei höheren Einkommen bleibt aber ein Teil des Einkommens unberücksichtigt. Die Obergrenze, bis zu der das Einkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Es existieren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- u. Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung steigt 2016 von 49.500 Euro auf 50.850 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung gilt genauso wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze bundeseinheitlich.

Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern

Demgegenüber gibt es bei der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 72.600 Euro auf 74.400 Euro im Jahr angehoben. In den neuen Bundesländern steigt sie von 62.400 Euro auf 64.800 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung dienen gleichzeitig auch als Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Dies wird durch § 341 Abs. 4 SGB III so vorgegeben. Für die knappschaftliche Rentenversicherung existieren hingegen abweichende Beitragsbemessungsgrenzen. In den alten Bundesländern wird 2016 die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 89.400 Euro auf 91.800 Euro im Jahr angehoben. Im Osten steigt sie von 76.200 Euro auf 79.800 Euro im Jahr.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Von der Bezugsgröße hängen viele andere Werte in Sozialversicherung ab. Dazu gehört die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch der Beitrag, den Selbstständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, hängt von der Bezugsgröße ab. Im Jahr 2016 steigt die Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 34.020 Euro auf 34.860 Euro. In den neuen Bundesländern wird die Bezugsgröße von 28.980 Euro auf 30.240 Euro im Jahr angehoben.

Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen 2016 im Überblick:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

6.200 Euro

74.400 Euro

5.400 Euro

64.800 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.650 Euro

91.800 Euro

6.650 Euro

79.800 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

6.200 Euro

74.400 Euro

5.400 Euro

64.800 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.237,50 Euro

50.850 Euro

4.237,50 Euro

50.850 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze(Versicherungspflichtgrenze)

4.687,50 Euro

56.250 Euro

4.687,50 Euro

56.250 Euro

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.905 Euro

34.860 Euro

2.520 Euro

30.240 Euro

Bildnachweis: © grafikplusfoto

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