Steuervergünstigungen für Kostümparty eines Karnevalsvereins
Am 11.11. hat für viele Karnevalsbegeisterte wieder die fünfte Jahreszeit begonnen. Ein fester Bestandteil des Karnevals sind seit jeher Kostümpartys. Wenn ein Karnevalsverein eine Kostümparty veranstaltet, hat er sogar die Möglichkeit von Steuervergünstigungen zu profitieren, zumindest dann, wenn diese Party in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch stattfindet.
Vor dem Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 20.August 2015, Az. 10 K 3553/13) stritten die Parteien darüber, ob die mit einer Kostümparty erzielten Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig sind oder von der Körperschaftsteuer befreit sind. Außerdem ging es darum, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Tatsache, dass dieser Prozess ausgerechnet vor dem Finanzgericht Köln verhandelt wurde, mag den Klägern möglicherweise zugutegekommen sein, schließlich gehört die Domstadt zu den Karnevalshochburgen in Deutschland.
Geklagt in dem vorliegenden Fall hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land. Dabei handelte es sich um einen als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung (AO) anerkannten Verein. Laut seiner Satzung widmet sich dieser Verein der Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne. Der Karnevalsverein veranstaltet alljährlich am Karnevalssamstag eine Kostümparty mit Musikbeiträgen bekannter Karnevalsinterpreten, karnevalistischen Tanzdarbietungen, Gardetänzen und Ordensverleihungen. An dieser Veranstaltung hatten im Streitjahr 2009 rund 1.200 Karnevalisten teilgenommen, die allesamt kostümiert waren.
Finanzamt unterwirft Einkünfte der Körperschaftsteuer
Das Finanzamt unterwarf die mit der Veranstaltung erwirtschafteten Einkünfte der Körperschaftsteuer und verlangte von dem Karnevalsverein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Das Finanzamt führte als Begründung an, dass diese Veranstaltung keine typische Karnevalssitzung sei und daher nicht die Pflege traditionellen Brauchtums im Vordergrund stehe. Vielmehr handele es sich um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die Unterhaltung der Besucher das Hauptziel sei, so dass die Veranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzuordnen ist, und die Steuervergünstigungen für die Brauchtumspflege daher nicht anzuwenden sind.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz ist anzuwenden
Das Finanzgericht widersprach dem Finanzamt und gab der Klage des Karnevalsvereins statt. Nach Auffassung des Gerichts sind die mit der Kostümparty erzielten Einkünfte und Umsätze nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Klägers zuzuordnen. Folglich sind die Einkünfte nicht körperschaftsteuerpflichtig und die Umsätze unterliegen lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es zumindest in der Karnevalswoche nicht maßgeblich darauf ankommen kann, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, bei denen kostümierte Besucher zu Karnevalsmusik ausgelassen feiern, gehörten ebenfalls zum Wesen des rheinischen Karnevals und somit zum steuerbegünstigten „traditionellen Brauchtum“ im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.
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