Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Wie ist die Mütterrente zu versteuern?

Familie - Eltern mit KindernIm letzten Jahr hat die große Koalition die sogenannte Mütterrente eingeführt. Dadurch sollen die erbrachten Erziehungsleistungen von Eltern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, bei der Rente besser anerkannt werden. Nun stellt sich natürlich die Frage, wie diese Mütterrente zu versteuern ist?

Mütterrente als Bestandteil der normalen Altersrente

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich bei der Mütterrente nicht um eine eigenständige Rente handelt, sondern sie ist Bestandteil der normalen Altersrente. Durch die Mütterrente erhalten Mütter oder auch Väter bei der Berechnung der Rente für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder jetzt zwei Kindererziehungsjahre statt wie bisher eins gutgeschrieben.

Altersrente muss nur anteilig versteuert werden

Durch die Umstellung des Rentensystems auf eine nachgelagerte Beteuerung muss die Altersrente in der derzeitigen Übergangsphase, die noch bis zum Jahr 2040 dauert, nur anteilig verteuert werden. Der steuerpflichtige Anteil der Rente richtet sich nach dem Beginn des Rentenbezugs und gilt dann für die gesamte Bezugsdauer. Alle, die vor 2005 in Rente gegangen sind, müssen nur 50 % ihrer Rente versteuern. Seitdem wird der Besteuerungsanteil jedes Jahr schrittweise um 2 Prozent pro Jahr bzw. ab dem Jahr 2020 um 1 Prozent pro Jahr erhöht. Nach Ende der Übergangsphase im Jahr 2040 erfolgt somit eine volle Besteuerung der Rente. Wer beispielsweise im Jahr 2015 in Rente geht, muss folglich nur 70 % seiner Rente versteuern.

Neuberechnung des Rentenfreibetrags ist erforderlich

Die anteilige Besteuerung gilt aber nur für die ursprüngliche Rente bei Renteneintritt. Spätere Rentenanpassungen müssen hingegen voll verteuert werden. Dazu wird bei Rentenbeginn ein Rentenfreibetrag ermittelt und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben. Der Rentenfreibetrag entspricht dem Teil der Rente, der nicht versteuert wird.

Rechenbeispiel:

Ein Rentner bezieht seit dem Jahr 2005 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil liegt folglich bei 50 %. Sein Rentenanspruch bei Rentenbeginn beläuft sich auf 20.000 Euro. Der Rentenfreibetrag wird für die gesamte Bezugsdauer auf 10.000 Euro festgeschrieben.

Die Einbeziehung der Mütterrente in die normale Altersrente wird zum Glück für den Steuerpflichtigen nicht als regelmäßige Rentenanpassung behandelt. Stattdessen führt die Rentenerhöhung durch die Mütterrente zu einer außerplanmäßigen Neufestsetzung des steuerfreien Anteils der Rente. Das bedeutet, dass der Rentenfreibetrag neu berechnet werden muss. Der Rentenfreibetrag wird um den steuerfreien Anteil der Mütterrente erhöht. Damit ist die Mütterrente also nicht voll zu versteuern, sondern der Besteuerungsanteil der Mütterrente entspricht dem Besteuerungsanteil der ursprünglichen Rente bei Rentenbeginn. So muss beispielsweise eine Rentnerin, die bereits seit 2005 Rente bezieht, auch nur 50 % der Mütterrente versteuern.

Bildnachweis: © Kzenon – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise