Kosten für Abschiedsfeier als Werbungskosten absetzbar
Wer eine neue Stelle antritt, möchte sich häufig zuvor von seinen alten Kollegen und Geschäftspartnern gebührend verabschieden. Doch bei einem entsprechend großen Kollegenkreis kann solch eine Veranstaltung ganz schön ins Geld gehen. Glücklicherweise hat jetzt das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 29. Mai 2015, Az. 4 K 3236/12 E) entschieden, dass die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Streitfrage: beruflich oder privat veranlasste Veranstaltung?
In dem vorliegenden Fall hat ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau geklagt, der über mehrere Jahre als leitender Angestellter bei einem Unternehmen gearbeitet hatte. Im Streitjahr 2010 gab der Kläger seine bisherige Tätigkeit auf und übernahm stattdessen einen Lehrauftrag an einer Fachhochschule. Den Jobwechsel nahm der Kläger zum Anlass, um Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant einzuladen. Insgesamt nahmen rund 100 Personen an der Abschiedsfeier des Klägers teil. Die Gästeliste stimmte der Diplom-Ingenieur mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldungen für die Abschiedsfeier konnten entweder bei dem Diplom-Ingenieur selbst oder bei seiner Sekretärin abgegeben werden. Auf der Abschiedsfeier hielt der CEO des bisherigen Arbeitgebers eine Laudatio für den Kläger.
Das Hotelrestaurant berechnete für die Ausrichtung der Veranstaltung insgesamt rund 5.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte der Kläger die Aufwendungen für die Abschiedsfeier als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch die Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten anzuerkennen mit Begründung, dass es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine private Veranstaltung gehandelt habe.
Finanzgericht bewertet Abschiedsfeier als berufliche Veranstaltung
Das Finanzgericht Münster war allerdings anderer Ansicht und gab der Klage des Diplom-Ingenieurs statt. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände kam das Finanzgericht Münster zu dem Schluss, dass die Abschiedsfeier beruflich veranlasst war, und die Kosten damit in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung der Veranstaltung war die Zusammenstellung der Gästeliste. Abgesehen von der Ehefrau des Klägers, gehörten alle Gäste der Abschiedsfeier zum beruflichen Umfeld des Klägers. Verwandte und Freunde waren zu der Veranstaltung nicht eingeladen worden. Außerdem war die Mehrzahl der Gäste ohne Ehe- bzw. Lebenspartner/innen eingeladen. Weiterhin deutet auch die Mitwirkung des bisherigen Arbeitgebers bei der organisatorischen Abwicklung der Feier auf eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung hin, so die Richter des Finanzgerichts.
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