Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre nicht zulässig
Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnimmobilie sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Allerdings können die Aufwendungen nur in dem Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Auch dann nicht, wenn die außergewöhnlichen Belastungen so hoch sind, dass sie den Gesamtbetrag der Einkünfte in dem Jahr der Entstehung übersteigen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, Az. 3 K 1750/13) hervor.
In dem vorliegenden Fall hatten die Eltern einer schwerstbehinderten Tochter geklagt. Die Kläger ließen im Jahr 2011 umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, um ihr Haus behindertengerecht zu gestalten, damit sie die gemeinsame Tochter auch weiterhin in den eigenen vier Wänden pflegen konnten. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden u.a. ein 2-geschossiger Anbau errichtet, ein Lastenaufzug und ein mobiler Lifter integriert und ein Pflegezimmer für die Tochter eingerichtet, das mit einem Spezialbett und einer Spezialbadewanne ausgestattet ist.
Finanzamt begrenzt Steuerabzug auf das Jahr des Umbaus
Insgesamt beliefen sich die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses auf knapp 166.000 Euro. Davon wurden lediglich 2.500 Euro von der Pflegekasse übernommen. Die verbleibenden Umbaukosten wollte die Kläger aus Billigkeitsgründen gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2011, 2012 und 2013 steuerlich geltend machen. Das ließ das Finanzamt aber nicht zu. Nach Meinung des Finanzamts müssen die gesamten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses im Jahr 2011 zum Abzug gebracht werden. Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde vom Finanzamt daraufhin auf 0 Euro festgesetzt
Gründe für abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen liegen nicht vor
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Ehepaares als unbegründet ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht eine Verteilung der im Veranlagungszeitraum 2011 aufgewandten außergewöhnlichen Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume abgelehnt. In der Urteilsbegründung führten die Richter des Finanzgerichts aus, dass nach dem im deutschen Steuerrecht geltenden Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG, außergewöhnliche Belastungen immer in dem Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Richter räumten zwar ein, dass in dem Umstand, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher waren als die Einkünfte der Kläger, mit der Folge, dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Kosten sich steuerlich nicht mehr ausgewirkt habe, eine besondere Härte liege. Dennoch lägen keine persönlichen oder sachlichen Gründe für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach 163 AO vor.
Bildnachweis: © Stefan Yang
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