Fünftelregelung bei Kapitalauszahlung der Pensionskasse
Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden. Laut eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2015, Az. 5 K 1792/12) darf eine Kapitalauszahlung der Pensionskasse nur ermäßigt besteuert werden unter Anwendung der sogenannten Fünftelregelung.
Streitfrage: Ist § 34 EStG auf Kapitalauszahlungen der Pensionskasse anzuwenden?
Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, indem die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommt. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz stritten das Finanzamt und die Steuerpflichtige nun darüber, ob diese Fünftelregelung auch auf Kapitalauszahlungen der Pensionskasse anzuwenden ist. Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren hatte bis zu ihrem Ruhestand als Angestellte bei einer Bank gearbeitet. Im Jahr 2003 hatte sich die Bankangestellte mit ihrem Arbeitgeber auf eine Entgeltumwandlung verständigt. Daraufhin wurde zu Gunsten der Klägerin ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse vereinbart. Zur Entrichtung der Beiträge wurde vom Arbeitgeber der Klägerin ein Teil des Gehalts einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.
Finanzamt wollte Kapitalauszahlung der Pensionskasse voll besteuern
Im Jahr 2010 ging die Klägerin dann schließlich in Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt entschied die Klägerin, dass die ihr zustehenden Altersversorgungsleistungen der Pensionskasse in Form einer Einmalzahlung, statt einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden sollen. Das Finanzamt war der Meinung, dass der von der Pensionskasse ausgezahlte Betrag in Höhe von knapp 17.000 Euro mit dem vollen tariflichen Steuersatz zu versteuern sei. Die Klägerin wollte hingegen erreichen, dass die Einmalzahlung der Pensionskasse der ermäßigten Besteuerung durch die Fünftelregelung unterworfen wird.
Berufliche Altersversorgung und Basisversorgung müssen gleich behandelt werden
Damit hatte sie dann letztlich auch Erfolg. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihrer Klage statt. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG auch auf Kapitalauszahlungen der Pensionskasse angewendet werden muss. Andernfalls würde ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen, wenn Kapitalauszahlungen aus der Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich besteuert würden, so die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. In einem vorangegangen Verfahren hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass für Kapitalauszahlungen aus der Basisversorgung die Fünftelregelung nach § 34 EStG anzuwenden ist.
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