Behindertengerechter Umbau einer Yacht ist nicht steuerlich absetzbar
Wenn infolge einer Behinderung Umbauarbeiten notwendig werden, kann der Steuerpflichtige auf finanzielle Unterstützung vom Fiskus hoffen. Doch wie weit reicht die Hilfe des Finanzamts für Menschen mit Behinderung? Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 2. Juni 2015, Az. VI R 30/14) hat nun beim behindertengerechten Umbau einer Yacht eine Grenze gezogen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann geklagt, der seit einem Autofall im Jahre 1970 querschnittsgelähmt war und infolgedessen an den Rollstuhl gefesselt ist (Grad der Behinderung 100). Der Schwerbehindertenausweis des Klägers weist die Merkmale G, aG, H und RF aus. Im Jahr 2008 kaufte der Kläger eine Motoryacht. Da der Sohn des Vorbesitzers ebenfalls eine Behinderung hatte, hat dieser bereits entsprechende Lifte auf der Yacht einbauen lassen. Darüber hinaus waren aber keine für den Kläger nutzbaren medizinischen Hilfsmittel an Bord vorhanden. Daher konnte der Kläger Dusch- und Toilettenbereich seiner Koje nur mit Hilfe einer weiteren Person nutzen. Teile der Yacht waren wegen zu schmaler Durchgänge für den Kläger sogar vollkommen unzugänglich.
Finanzamt erkennt Umbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an
Nachdem sich der Gesundheitszustand des Klägers weiter verschlechtert hatte, beschloss er eine Werft mit dem behindertengerechten Umbau seiner Yacht zu beauftragen. Zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen gehörten eine bodenebene Nasszelle, ein herausziehbarer Waschtisch sowie ein rollstuhlgerechter Toilettenbereich. Insgesamt beliefen sich die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Yacht auf rund 37.000 Euro. Diese Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Nachweis legte der Kläger dem Finanzamt Fotoaufnahmen der Yacht, Grundrisse des Vorschiffs sowie das Angebot und die Rechnung der Werft, die den Umbau durchgeführt hatte, vor. Dennoch weigerte sich das Finanzamt, die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Yacht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Keine Vergleichbarkeit mit Aufwendungen für behindertengerechten Wohnungsumbau
Nachdem zuvor schon das Finanzgericht Niedersachsen die Klage abgewiesen hatte, scheiterte die Klage dann auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzamt in diesem Fall zurecht die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Motoryacht nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt. Dazu führten die Richter des Bundesfinanzhofs aus, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn sie nicht über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Mit den Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau einer Wohnung, die steuerlich anerkannt werden, sind die Aufwendungen für den Umbau einer Yacht daher nicht vergleichbar. Denn diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, sondern sind dem frei gewählten Konsumverhalten des Steuerpflichtigen geschuldet, so die Richter des Bundesfinanzhofs.
Bildnachweis: © roxaria – Fotolia.com
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