Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitz des Kindes ist maßgeblich
Für allein stehende Steuerpflichtige mit Kindern sieht § 24b EStG einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist jedoch, dass zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Kind tatsächlich lebt, sondern nur darauf, wo es gemeldet ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 5. Februar 2015, Az. III R 9/13) hervor.
Finanzamt verweigert Entlastungsbetrag wegen Auszug der Tochter
In dem vorliegenden Fall hatte der verwitwete Vater einer Tochter geklagt. Der Kläger erhielt im Streitjahr 2010 für seine im Januar 1989 geborene Tochter Kindergeld. Die Tochter wohnte aber nicht mehr in der Wohnung des Vaters, sondern hatte bereits eine eigene Wohnung bezogen. Sie war allerdings noch in der Wohnung des Klägers mit Wohnsitz gemeldet. Das Finanzamt verweigerte dem Kläger dennoch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid scheiterte zunächst auch die Klage vor dem niedersächsischen Finanzgericht (FG Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2013, Az. 3 K 12326/12).
Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf
Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung als das niedersächsische Finanzgericht. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage des alleinerziehenden Vaters statt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, nämlich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, in dem vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Richter des Bundesfinanzhofs berufen sich dabei auf den Gesetzeswortlaut des § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach die Zugehörigkeit es Kindes zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen anzunehmen ist, wenn das Kind in dessen Wohnung gemeldet ist. Durch die Meldung wird eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet, so die Richter des Bundesfinanzhofs.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben werden
Bislang beläuft sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 1.308 Euro pro Jahr. Am 18. Juni 2015 hat der Bundestag aber das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Dieses Gesetz sieht u.a. auch vor, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend für das Jahr 2015 um 600 Euro auf dann 1.908 Euro angehoben wird. Allerdings muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.
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