Werbungskosten auch als Rentner geltend machen
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, stellen sogenannte Werbungskosten dar. Diese Werbungskosten können von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden und mindern somit im Endeffekt die Steuerlast. Nicht nur Steuerpflichtige, die noch aktiv im Berufsleben stehen, sondern auch Rentner können Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Mitunter kann sich daraus für den Rentner eine ordentliche Steuerersparnis ergeben.
Das Rentensystem wurde vor einigen Jahren auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Seitdem steigt der Besteuerungsanteil der Rente jedes Jahr um zwei Prozent. Das hat zur Folge, dass immer mehr Rentner den Grundfreibetrag überschreiten und Steuern zahlen müssen. Ein Rentner hat jedoch die Chance, seine Steuerbelastung zu reduzieren, wenn er Werbungskoten geltend macht. Bei der Einkommensteuererklärung müssen Rentner die Anlage R ausfüllen. Auf der Rückseite der Anlage R können Rentner ihre Werbungskosten eintragen.
Welche Ausgaben sind als Werbungskosen absetzbar?
Grundsätzlich gilt, Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Rente dienen, können von einem Rentner als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen die Kosten für einen Rentenberater oder Versicherungsberater. Auch die Kosten für die Steuerberatung können Rentner als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gilt übrigens nicht nur für den Besuch beim Steuerberater, sondern auch für den Kauf von Steuersoftware und Steuerfachliteratur.
Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Beantragung der Rente anfallen, wie etwa Fahrtkosten, Bürobedarf oder Telefonkosten sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig. Wurde ein Kredit aufgenommen, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar. Darüber hinaus können Rentner auch noch Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Werbungskosten-Pauschbetrag für Rentner
Genauso wie bei Arbeitnehmern gibt es auch bei Rentnern als Alternative zur Angabe der tatsächlichen Werbungskosten, die Möglichkeit einen Pauschbetrag zu nutzen. Allerdings fällt der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Rentnern niedriger aus als bei Arbeitnehmern. Wenn Rentner keine höheren Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wird automatisch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro vom Finanzamt für die Steuerberechnung zugrunde gelegt. Daher lohnt es sich nur dann Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn dieser Betrag überschritten wird.
Bei dem Werbungskosten-Pauschbetrag für Rentner handelt es sich um einen Jahresbetrag. Das bedeutet, der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, wenn der Rentenbezug erst im Laufe des Jahres beginnt. Allerdings kann der Pauschbetrag pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie viele Renten der Steuerpflichtige bezieht. Wenn beide Ehepartner bereits in Rente sind, steht jedem Partner der Werbungskosten-Pauschbetrag gesondert zu.
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