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Kosten für die Entmüllung einer geerbten Immobilie sind keine Nachlassverbindlichkeiten

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Aufwendungen, die mit einer Erbschaft in Verbindung stehen, können die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten mindern. Nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören die Kosten für die Entmüllung einer geerbten Immobilie. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. 7 K 1377/14) hervor.

Streitfrage: Zählen Entmüllungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Wenn das geerbte Vermögen den persönlichen Freibetrag des Erben nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) übersteigt, muss er Erbschaftsteuer zahlen. Allerdings können Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden und mindern somit die Steuerlast. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien darum, ob die Kosten für die Entmüllung einer geerbten Immobilie als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger hatte von seinem verstorbenen Onkel eine Immobilie geerbt, die der Erblasser bis zu seinem Tod im Mai 2012 selbst bewohnt hatte. Bei der vererbten Immobile handelte es sich um eine im Jahr 1912 erbaute Scheune, die im Jahr 1964 zu einem Wohnhaus umgebaut wurde. Die Immobile wurde nach dem Tod des Onkels für einen Kaufpreis in Höhe von 56.500 Euro veräußert. Da der Onkel des Klägers an dem sogenannten Messie-Syndrom litt, mussten das Grundstück und die Immobile vor dem Verkauf entrümpelt werden. Die Kosten für die Entmüllung der Immobilie bezifferte der Kläger auf 17.569 Euro. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Kosten für die Entmüllung der Immobilie als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu bringen.

Entmüllungskosten gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses

Das Finanzgericht Baden-Württemberg war der gleichen Ansicht wie das Finanzamt und wies daher die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts gehören die Kosten für die Entmüllung der geerbten Immobilie nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, da sie weder unmittelbar durch die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch durch die Erlangung des Erwerbs entstanden sind. Stattdessen handelt es sich bei den Entmüllungskosten um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, für die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG ein Abzugsverbot gilt.

In der Urteilsbegründung führten die Richter des Finanzgerichts weiterhin aus, dass die Tatsache, dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, zwar ein tatsächliches Hindernis für die spätere Veräußerung gewesen sein mag. Allerdings hat der Zustand des Grundstücks den Kläger nicht daran gehindert, das Erbe anzutreten, so die Richter des Finanzgerichts.

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