Wann zählen steuerliche Nebenleistungen als Betriebsausgaben?
Der Fiskus treibt von Selbstständigen und Gewerbetreibenden unterschiedliche Steuern ein. Doch es kann auch vorkommen, dass Selbstständige oder Gewerbetreibende neben den Steuern selbst auch noch steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Verspätungszuschläge zahlen müssen. Dann stellt sich die Frage, ob diese steuerlichen Nebenleistungen auch wieder als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.
Bei den steuerlichen Nebenleistungen handelt es sich um Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Steuerzahlung anfallen können. Die Erhebung von Steuern dient primär der Einnahmenerzielung des Staates. Mit der Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen wird jedoch ein anderes Ziel verfolgt. Steuerliche Nebenleistungen dienen nicht primär der Einnahmenerzielung, sondern sollen ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen sanktionieren und Druck auf zahlungsunwillige Steuerpflichtige ausüben. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3 Abs. 3 AO (Abgabenordnung):
- Verzögerungsgelder
- Verspätungszuschläge
- Zinsen
- Säumniszuschläge
- Zwangsgelder
Steuerliche Nebenleistungen werden wie die zugehörige Steuer behandelt
In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von steuerlichen Nebenleistungen als Betriebsausgaben gilt das Prinzip, dass die steuerliche Nebenleistung grundsätzlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuer teilt. Das bedeutet, wenn die Steuer, auf die sich die steuerliche Nebenleistung bezieht, als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden kann, so gilt dies auch für die steuerliche Nebenleistung.
In der Regel können nur betriebliche Steuern als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Zu den betrieblichen Steuern, die als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise die Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, die Kfz-Steuer für einen Firmenwagen oder die Umsatzsteuer. Damit in Verbindung stehende steuerliche Nebenleistungen können dann auch als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Wenn beispielsweise vom Finanzamt ein Verspätungszuschlag verhängt wurde, weil die Kfz-Steuer für den Firmenwagen zu spät überwiesen wurde, ist dieser Verspätungszuschlag daher als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar.
Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr
Eine Ausnahme bildet jedoch die Gewerbesteuer. Obwohl die Gewerbesteuer auch eine betriebliche Steuer ist, gilt seit dem Jahr 2008 ein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer. Aus diesem Grund können auch die mit der Gewerbesteuer in Verbindung stehenden steuerlichen Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Ebenfalls nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar sind private Steuern wie z. B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag oder Erbschaftsteuer. Das hat zur Folge, dass auch mit diesen Steuern in Zusammenhang stehende steuerliche Nebenleistungen nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden können. Grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind außerdem gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG Zinsen, die auf hinterzogene Steuern gezahlt werden müssen.
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