Wann zählt ein Privatwagen zum Betriebsvermögen?
Häufig nutzen Selbstständige und Freiberufler ihren PKW sowohl für private Fahrten als auch für berufliche Fahrten. Dann stellt sich immer die Frage, ob der PKW dem Betriebsvermögen oder aber dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hat nicht unerhebliche steuerliche Auswirkungen für Selbstständige und Freiberufler.
Beruflicher Nutzungsanteil entscheidet über die Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ob ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder aber Privatvermögen zuzuordnen ist, hängt immer von dem beruflichen bzw. privaten Nutzungsanteil ab. Wenn der Anteil der beruflichen Nutzung über 50 % liegt, muss das Fahrzeug zwingend dem Betriebsvermögen zugeschrieben werden. Das Fahrzeug gehört dann zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall also kein Wahlrecht. Gleiches gilt bei einem Anteil der beruflichen Nutzung unter 10 %. In diesem Fall muss das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Wahlrecht bei beruflichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 %
Falls der Anteil der beruflichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, hat der Steuerpflichtige hingegen ein Wahlrecht. Er darf entscheiden, ob das Fahrzeug dem Privatvermögen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden soll. Der Steuerpflichtige muss dann genau prüfen, welche dieser beiden Varianten für ihn steuerlich günstiger ist.
Private Nutzung eines Fahrzeugs im Betriebsvermögen muss versteuert werden
Wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, können alle laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören:
- Benzin,
- Steuern,
- Versicherung,
- Abschreibung,
- Leasingraten,
- Reparaturen
Sofern der Selbstständige umsatzsteuerpflichtig, kann er sich auch die darin enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Im Gegenzug muss allerdings die private Verwendung des Wagens versteuert werden. Gehört das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen, stehen dafür zwei alternative Methoden zur Verfügung. Die privaten Fahrten können entweder mittels Fahrtenbuch oder über die pauschale 1 %-Regelung abgerechnet werden. Die Wahl der Berechnungsmetode ist immer für ein Jahr bindend. Nur bei einem Fahrzeugwechsel ist ein vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmetode erlaubt. Bei Fahrzeugen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, ist die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung hingegen seit einiger Zeit nicht mehr gestattet (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004).
Wagen in Privatvermögen
Wenn der Wagen nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört, muss die private Verwendung des Autos nicht versteuert werden. Beruflich veranlasste Fahrtkosten kann der Selbstständige trotzdem als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Für die Abrechnung der beruflich bedingten Fahrtkosten kann auf die Reisekostenpauschale in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer zurückgegriffen werden. In diesem Fall ist aber kein Vorsteuerabzug möglich.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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