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Wie muss ein Darlehen vom Arbeitgeber versteuert werden?

© grafikplusfotoDerzeit bekommen Kreditnehmer bei den Banken dank der anhaltenden Niedrigzinsphase sehr günstige Kredite. Noch günstiger kann es für den Kreditnehmer werden, wenn ihm der Arbeitgeber einen Kredit gewährt. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Arbeitgeberdarlehen auch steuerliche Auswirkungen haben kann.

Zinsersparnis beim Arbeitgeberdarlehen als Sachbezug

Ob die Gewährung eines Darlehens durch den Arbeitgeber eine Steuerpflicht nach sich zieht oder nicht, hängt immer davon ab, zu welchen Konditionen der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Darlehen überlassen hat. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu den marktüblichen Zinsen, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Häufig ist es jedoch der Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein verbilligtes Darlehen zur Verfügung stellt. Wenn die Zinsen, die der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter für das Darlehen verlangt, niedriger sind als die marktüblichen Zinsen, stellt diese Zinsersparnis einen Sachbezug dar. Dieser Sachbezug muss dann verteuert werden.

Allgemeine Freigrenze beim Sachbezug

Grundsätzlich gilt für Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 EStG aber eine Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Kalendermonat. Wenn die Zinsersparnis, die sich monatlich aus dem gewährten Arbeitgeberdarlehen ergibt, geringer als 44 Euro ausfällt, muss folglich keine Steuer gezahlt werden. Es handelt sich hierbei allerdings um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, bei Überschreiten der Freigrenze muss der Sachbezug voll versteuert werden.

Rechenbeispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von 16.000 Euro zu einem Zinssatz von 2 %. Der marktübliche Zinssatz liegt bei 5,45 %. Daraus ergibt sich eine Zinsersparnis von:

16.000 Euro * (0,0545 – 0,02) / 12 Monate = 46 Euro

Da die Freigrenze in Höhe von 44 Euro überschritten wurde, muss die volle Zinsersparnis von 46 Euro als Sachbezug versteuert werden.

Rabatt-Freibetrag für Mitarbeiter von Banken

Darüber hinaus gibt es noch eine Sonderregelung nach § 8 Abs. 3 EStG für sogenannte Personalrabatte. Diese Regelung greift, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligte Waren oder Dienstleistungen aus dessen üblicher Geschäftstätigkeit erhält. In Falle eines Arbeitgeberdarlehens gilt daher für die Mitarbeiter von Finanzunternehmen, die gewerbsmäßig Kredite vergeben, wie etwa Banken oder Sparkassen, dass sie einen Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen können.

Spezielle Freigrenze bei Arbeitgeberdarlehen

Neben der allgemeinen Freigrenze für alle Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG sieht das deutsche Steuerrecht auch noch eine spezielle Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen vor. Sofern die Restschuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt, bleibt eine mögliche Zinsersparnis grundsätzlich steuerfrei (vgl. BMF-Schreiben vom 01. Oktober 2008 – IV C 5 – S 2334/07/0009). Diese Regelung gilt sowohl für die Mitarbeiter von Banken und Sparkassen als auch für Mitarbeiter aus allen anderen Branchen.

Bildnachweis: © grafikplusfoto

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