Arbeitszimmer eines Handelsvertreters
Früher war das häusliche Arbeitszimmer eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen. Das hat sich inzwischen jedoch leider geändert. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, stark eingeschränkt. Deshalb schaut das Finanzamt auch ganz genau hin, wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung angibt. Doch manchmal schießt das Finanzamt auch über das Ziel hinaus. So auch in dem Fall, der jetzt vor dem Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 5. März 2015, Az. 5 K 980/12 E) verhandelt wurde.
Streitfrage: Ist der Steuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer in vollen Umfang erlaubt?
Normalerweise ist der Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auf 1.250 Euro begrenzt. Wenn das hausliche Arbeitszimmer jedoch den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, ist diese Höchstgrenze nicht anzuwenden. Die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können dann in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Verfahren stritten die beteiligten Parteien darum, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstelle, und die Begrenzung für den Steuerabzug damit außer Kraft gesetzt würde.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein überregional tätiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs. Der Kläger verbrachte ungefähr die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen. Diese Kundenbesuche fanden im gesamten Bundesgebiet sowie auch in den Niederlanden statt. Die restliche Zeit war der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Handelsvertreter für sein häusliches Arbeitszimmer deshalb Aufwendungen in Höhe von 3.595 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1.250 Euro als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer an, mit der Begründung, dass der Außendienst und nicht das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde.
Arbeitszimmer bildet den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Das Finanzgericht Münster sah dies jedoch anders und gab der Klage des Handelsvertreters statt. Das Gericht war der Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer in diesem Fall sehr wohl den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Kläger keine klassische Außendiensttätigkeit ausübe, bei der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Vielmehr bestehe die Hauptaufgabe des Klägers darin, den Überblick über das Bestellverhalten der Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe, die er von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus durchführe, ist qualitativ höher zu gewichten als die Präsenz beim Kunden vor Ort.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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