Wann muss ein Rentner Steuern zahlen?
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch viele Rentner müssen Steuern zahlen. Das Bundesfinanzministerium hat nun für das Jahr 2015 errechnet, bis zu welcher monatlichen Rentenhöhe Rentner von der Besteuerung verschont bleiben.
Rente muss nur anteilig versteuert werden
Anders als Arbeitnehmer müssen Rentner nicht ihre gesamten Einkünfte versteuern, sondern die Renten muss nur anteilig versteuert werden. Das gilt zumindest für alle, die noch vor 2040 in Rente gehen. Denn im Zuge der Umstellung der Rentenbesteuerung auf eine nachgelagerte Besteuerung wurde ein Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 eingerichtet. Für das Jahr 2005 wurde ein Besteuerungsanteil für die Renten von 50 % festgelegt. Bis zum Jahr 2020 wird der Besteuerungsanteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte angehoben. Ab 2020 wird der Besteuerungsanteil dann jährlich nur noch um einen Prozentpunkt erhöht, bis im Jahr 2040 eine volle Besteuerung der Rentenbezüge erreicht wird.
Besteuerungsanteil wird beim Renteneintritt festgeschrieben
Für den einzelnen Rentner ist allerdings immer nur der Besteuerungsanteil maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Renteneintritts gilt. Dieser wird für die gesamte Bezugsdauer der Rente festgeschrieben und erhöht sich nicht weiter. Wer also beispielsweise im Jahr 2015 in Rente gegangen ist, muss zeit seines Lebens 70 % seiner Rente versteuern. Dies gilt allerdings nur für die jeweilige Rente beim Renteneintritt. Spätere Rentenerhöhungen nach dem Renteneintritt müssen hingegen voll versteuert werden. Deshalb wird für jeden Steuerpflichtigen beim Renteneintritt aus der aktuellen Rente und dem Besteuerungsanteil ein Rentenfreibetrag errechnet.
Rechenbeispiel:
Ein Steuerpflichtiger ist 2005 in Rente gegangen und erhält zu diesem Zeitpunkt eine Rente in Höhe von 12.000 Euro pro Jahr. Es wird ein Rentenfreibetrag in Höhe von 0,5 *12.000 Euro = 6000 Euro festgeschrieben.
Wenn man nun ausrechen will, ab welcher Rentenhöhe ein Rentner Steuer zahlen muss, muss der steuerliche Grundfreibetrag zugrunde gelegt werden. Denn bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleiben Einkünfte grundsätzlich steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag steht jedem Bundesbürger zu, unabhängig davon welche Art von Einkünften er erzielt. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 8.354 Euro. Von den Renteneinkünften wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro abgezogen. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen legt das Bundesfinanzministerium einen Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9 % zugrunde. Daraus ergeben sich die folgenden Obergrenzen, bis zu denen die Rente 2015 steuerfrei bleibt:
(Quelle: BMF, 2015)
Grundsätzlich gilt, je früher der Rentenbeginn, desto höher liegt die Grenze für die Steuerpflicht, da der Besteuerungsanteil entsprechend niedriger ist. Bei verheirateten Rentnern verdoppeln sich die oben angegebenen Beträge. Es gilt jedoch zu beachten, falls der Rentner oder sein Ehepartner neben den Renteneinkünften noch weitere Einkünfte wie etwa Kapitaleinkünfte oder Mieteinkünfte bezieht, kann sich dadurch eine Steuerpflicht ergeben.
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