Ist die Einheitsbewertung bei der Grundsteuer verfassungswidrig?
Wer in Deutschland Grundbesitz hat, muss Grundsteuer zahlen, egal ob dieser gewerblich, land- und forstwirtschaftlich oder zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Hierfür wird der sogenannte Einheitswert zugrunde gelegt. Der Bundesfinanzhof ist jedoch der Ansicht, dass die Einheitsbewertung spätestens ab 1. Januar 2009 verfassungswidrig ist. Nun muss das Bundesverfassungsgericht ins Karlsruhe darüber entscheiden.
Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte liegt lange zurück
Die Grundsteuer wird berechnet, indem der Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert wird. Doch die Einheitsbewertung steht schon seit längerer Zeit in der Kritik. Das Problem: Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte für Grundstücke in den alten Bundesländern und West-Berlin reicht zurück bis zum 1. Januar 1964. In den neuen Bundesländern liegt der Hauptfeststellungszeitpunkt sogar noch deutlich länger zurück. Die Einheitswerte für Grundbesitz in den neuen Bundesländern sind immer noch auf dem Stand vom 1. Januar 1935.
Veraltete Einheitswerte führen zu Wertverzerrungen
In einem vorangegangen Verfahren (BFH, Urteil vom 30. Juni 2010, Az. II R 12/09) hatte der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung für Fälle bis zum Stichtage am 1. Januar 2007 zwar noch als verfassungsgemäß angesehen, aber bereits auf die drohende Verfassungswidrigkeit der Rechtslage hingewiesen. Nun aber ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass die veralteten Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar sind. Der Bundesfinanzhof bemängelt, dass die seit 1964 fortschreitende städtebauliche Entwicklung, die Fortentwicklung des Bauwesens sowie die weitreichenden Veränderungen am Immobilienmarkt in den veralteten Einheitswerten keine Berücksichtigung finden, und es somit zu erheblichen Wertverzerrungen kommt.
Bundesverfassungsgericht prüft Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung
Deshalb hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Rechtsfrage zur Prüfung vorgelegt, ob die Vorschriften zur Einheitsbewertung seit dem 1. Januar 2009 aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az. II R 16/13; veröffentlicht am 3. Dezember 2014). Aufgrund des noch offenen Ausgangs des Verfahrens ergehen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide derzeit mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Von dem Ausgang dieses Verfahrens wird sicherlich auch abhängen, ob und in welcher Form es in naher Zukunft zu einer Reform der Grundsteuer kommen wird.
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