Kosten für die Betreuung eines Haustieres sind steuerlich absetzbar
Hund oder Katze sind für viele Deutsche inzwischen zu echten Familienmitgliedern geworden. Doch die Betreuung eines Haustieres nimmt auch viel Zeit in Anspruch. Wer diese Zeit nicht hat, und deshalb jemand anderes mit der zeitweisen Betreuung seines Haustieres beauftragt, kann die damit verbundenen Kosten von der Steuer absetzen. Denn für die Betreuungskosten ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG anwendbar. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2015, Az. 15 K 1779/14 E) hervor, das damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen hat.
Streitfrage: Gilt die Steuerermäßigung nach 35a EStG auch für die Betreuung eines Haustieres?
In dem vorliegenden Fall hatte die Besitzerin einer Hauskatze geklagt. Die Klägerin hatte eine Tier- und Wohnungsbetreuerin damit beauftragt, in ihrer Abwesenheit ihre Katze zu versorgen. Dafür zahlte sie ihr zwölf Euro pro Tag, zuzüglich Benzinzuschlägen und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag. Im Streitjahr 2012 kamen dadurch insgesamt Kosten in Höhe von 302,90 Euro für die Betreuung des Haustiers zusammen. Die Rechnung beglich die Klägerin per Überweisung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin für die Betreuungskosten eine Steuerermäßigung § 35a EStG in Höhe von 60,58 Euro geltend. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG können 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens allerdings 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Das zuständige Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung jedoch unter Verweis auf ein einschlägiges Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2014 (BStBl. I 2014, 75) ab. In diesem Schreiben wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten explizit ausgeschlossen.
Versorgung eines Haustiers ist als haushaltsnahe Dienstleistung zu bewerten
Das Finanzamt gab der Klage der Katzenbesitzerin statt und entschied, dass auch für die Betreuungskosten für ein Haustier die Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzuwenden sei. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass entgegen der Meinung der Finanzverwaltung die Versorgung eines Haustieres einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Tierhalters habe und daher von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nach der allgemeinen Rechtsauffassung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Darunter fallen nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Denn Tätigkeiten wie beispielsweise die Reinigung des Katzenklos oder die Versorgung einer Katze mit Futter und Wasser fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Tierhalter und dessen Familienmitglieder durchgeführt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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