Kein Anspruch auf Kindergeld nach Ablehnung eines Ausbildungsplatzes
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Kindergeld gezahlt. Falls das volljährige Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Doch wie sieht es aus, wenn das volljährige Kind aus freien Stücken einen ihm angeboten Ausbildungs- oder Studienplatz abgelehnt hat? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Streitfall ein Vater, nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlungen für seine Tochter eingestellt hatte. Die 1987 geborene Tochter des Klägers hatte sich zunächst erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei der Polizei bemüht. Danach bewarb sich die Tochter des Klägers bei 15 Universitäten und Fachhochschulen. Sie erhielt auch einige Zusagen, ließ die Einschreibungsfristen jedoch immer verstreichen. Daraufhin strich die Familienkasse das Kindergeld.
Die Vorinstanz hatte der Klage des Vaters noch in weiten Teilen stattgegeben. Der Bundesfinanzhof sah die Sache jedoch anders und hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12). Denn Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist, dass sich das volljährige Kind ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Wenn wie im vorliegenden Fall das volljährige Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz verfallen lässt, ist es grundsätzlich nicht mehr als ausbildungswillig anzusehen, mit der Konsequenz, dass das Kindergeld mit Verstreichen der Annahmefrist wegfällt, so die Richter des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund: Wann besteht ein Anspruch auf Kindergeld?
Bis zum Alter von 18 Jahren besteht ein genereller Anspruch auf Kindergeld, ohne dass daran irgendwelche Bedingungen geknüpft sind. Danach verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld bis maximal zum Alter von 25 Jahren, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Gleiches gilt, wenn das volljährige Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen Freiwilligendienst ableistet wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr. Es gilt allerdings eine Einschränkung für volljährige Kinder, die bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium erfolgreich absolviert haben. Wenn Sie eine weitere Ausbildung oder ein Studium absolvieren und gleichzeitig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Bei volljährigen Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht sogar ein Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus.
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