Wann darf bei Abfindungen die Fünftelregelung angewendet werden?
Für außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindungszahlung sieht das deutsche Steuerrecht in § 34 Abs.1 EStG eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung vor. Wenn sich die Auszahlung der Abfindung allerdings über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, kann die Fünftelregelung nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Eine Inanspruchnahme der Fünftelregelung ist dann möglich, wenn in einem Jahr die Hauptsumme ausgezahlt wird und in einem anderen Jahr nur ein geringfügiger Teilbetrag. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Teilbetrag als geringfügig einzustufen ist.
Streitfrage: Wann gilt ein Teilbetrag als geringfügig?
In dem vorliegenden Fall hatte eine Industriekauffrau, die Ende 2006 betriebsbedingt gekündigt wurde, geklagt, nachdem ihr das Finanzamt eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG verwehrt hatte. Der frühere Arbeitgeber hat zuvor mit der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 41.453 Euro vereinbart. Unter der Bedingung, dass sie sich bereit erklärt, für eine bestimmte Zeit in einer Transfergesellschaft zu wechseln und auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, wurde der Klägerin zudem eine Erhöhung der Abfindungssumme um 5.970 Euro gewährt. Im Januar 2007 wurden der Klägerin zunächst 5.970 Euro ausgezahlt. Nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft erhielt die Klägerin im Juni 2008 den Hauptteil der Abfindung in Höhe von 41.453 Euro.
Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung gilt nicht mehr als geringfügig
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 28/13) wie auch schon die Vorinstanz wies die Klage der Industriekauffrau ab. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es sich bei der im Jahr 2007 ausgezahlten Summe nicht mehr um eine für die Anwendbarkeit der Steuerermäßigung nach § 34 Abs.1 EStG unschädliche geringfügige Teilzahlung handelt. Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung könne nach allgemeinem Verständnis nicht mehr als geringfügig angesehen werden, so die Richter des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund: Wie funktioniert die Besteuerung nach der Fünftelregelung?
Mit der Steuerermäßigung nach § 34 Abs.1 EStG will der Gesetzgeber verhindern, dass außerordentliche Einkünfte zu einer unverhältnismäßigen Progressionsbelastung beim Steuerpflichtigen führen. Durch die Fünftelregelung sollen deshalb die Auswirkungen der Steuerprogression abgeschwächt werden. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird zunächst die Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen inkl. ein Fünftel der Abfindung berechnet. Davon abzuziehen ist die Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen ganz ohne Berücksichtigung der Abfindung. Wenn danach die Differenz mit fünf multipliziert wird, erhält man die auf die Abfindung zu zahlende Einkommensteuer nach Anwendung der Fünftelregelung.
Rechenbeispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro und erhält eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Das Jahreseinkommen zuzüglich ein Fünftel der Abfindungssumme beläuft sich auf 28.000 Euro. Laut Grundtabelle 2015 ergibt sich daraus eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 4.937 Euro. Ohne Einberechnung der Abfindungssumme beläuft sich die Einkommensteuer auf 4.333 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 604 Euro. Wird dieser Betrag mit fünf multipliziert, ergibt sich nach der Fünftelreglung eine auf die Abfindung zu zahlende Einkommensteuer von 3.020 Euro. Insgesamt muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuer von 7.353 Euro zahlen. Ohne die Anwendung der Fünftelregelung würde sich die Einkommensteuer auf 7.532 Euro belaufen.
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