Kein Werbungskostenabzug für ein beruflich genutztes Privatflugzeug
Wer zu einem beruflichen Auswärtstermin reisen muss, sollte besser auf das Auto oder einen Linienflug zurückgreifen. Denn die Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbst gesteuerten Privatflugzeuges können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist das Ergebnis eines unlängst vor dem hessischen Finanzgericht (Hessisches FG, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 4 K 781/12) verhandelten Falles.
Streitfrage: Wann können Reisenkosten zu Auswärtsterminen von der Steuer abgesetzt werden?
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH, der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 Euro verbuchen konnte. An dem Kapital der GmbH war der Kläger jedoch nicht beteiligt. Der Geschäftsführer besaß sowohl ein kleines Privatflugzeug als auch den dafür benötigten Flugschein. Im Streitjahr absolvierte der Kläger 111 Flugstunden, von denen 30 Stunden für Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen genutzt wurden. Dafür wollte der Kläger einen Werbungskostenabzug beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Der Kläger verwies dabei auf die mit der Nutzung seines Flugzeuges verbundene Zeitersparnis und den Wegfall von Übernachtungskosten. Die restlichen Reisekosten im Streitjahr für die Benutzung von Linienflugzeugen und eines Firmenwagens wurden ohnehin vom Arbeitgeber getragen. Doch das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu.
Nutzung des Privatflugzeugs ist privat mitveranlasst
Die darauffolgende Klage des Geschäftsführers wurde vom hessischen Finanzgericht abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeuges nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, da die Nutzung des Flugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst war. Unter Würdigung der Gesamtumstände kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus privaten Gründen, nämlich der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug anderen Verkehrsmitteln vorgezogen hat. Dem Argument des Klägers, das die Nutzung des Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt hat, steht entgegen, dass anders als bei Linienflügen und Bahnfahrten keine Zeit für Telefonate, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden habe.
Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten nicht möglich
Grundsätzlich gilt für Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, gemäß § 12 Abs. 1 EStG ein Abzugsverbot. Nach aktueller Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 21. September 2009, GrS 1/06) besteht bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen, zwar die Möglichkeit einer Aufteilung in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Diese Möglichkeit kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht, da es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen mangelt.
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