Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwendungen im Wegverlegungsfall
In den ersten drei Monaten nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen. Die Möglichkeit des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und die alte Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wird. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. VI R 7/13).
Streitfrage: Wann beginnt die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen?
Die Kläger im vorliegenden Fall sind ein Ehepaar, das im Streitjahr 2008 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Ehemann ging einer nichtselbstständigen Tätigkeit an dem Ort nach, wo er vor der Hochzeit auch über mehrere Jahre seinen Hauptwohnsitz unterhielt. Nach der Hochzeit im Mai 2008 verlagerten die beiden Kläger ihren Familienwohnsitz an einen anderen Ort. Die alte Wohnung behielt der Ehemann als Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Für die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen machten die Kläger bei der Einkommensteuererklärung Werbungskosten steuerlich geltend. Darunter waren auch Verpflegungsmehraufwendungen für 53 Tage in Höhe von 1.272 Euro.
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Steuerabzug für die Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen maßgebliche Dreimonatsfrist abgelaufen war, da der Kläger bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt hatte. Dies sah der BFH jedoch anders. Nach Auffassung des BFH steht einem Steuerpflichtigen auch im Wegverlegungsfall, also wenn er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, der Steuerabzug für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten zu. Die Dreimonatsfrist beginnt in diesem Fall erst mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt.
Hintergrund: Was zählt zu den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung?
Der Steuerpflichtige kann gemäß § 9 Abs. 5 EStG Mehraufwendungen für eine berufliche bedingte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Darunter fallen zum einen die Unterkunftskosten. Seit dem Jahr 2014 können für eine Zweitwohnung im Inland allerdings maximal 1.000 Euro angesetzt werden. Darüber hinaus können im Rahmen der doppelten auch die Kosten für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und dem Familienwohnsitz, sogenannte Familienheimfahrten, von der Steuer abgesetzt werden. Für die Fahrtkosten kann die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz angesetzt werden. Allerdings erkennt das Finanzamt nur eine Familienheimfahrt pro Woche an. Für Verpflegungsmehraufwendungen gilt seit dem Veranlagungszeitraum 1996 eine Begrenzung auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung. Der Steuerabzug für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten berechnet sich durch die gesetzlichen Pauschbeträge. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, spielt keine Rolle.
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