Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen
Sachentnahmen müssen versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen kann in bestimmten Branchen auf Pauschbeträge für die Versteuerung von Sachentnahmen zurückgegriffen werden. Zu Beginn des Jahres 2015 wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen von der Finanzverwaltung nach oben angepasst.
Höhere Pauschbeträge für das Jahr 2015
Wenn Waren aus dem Betriebsvermögen für den privaten Gebrauch entnommen werden, handelt es sich dabei um Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben. Insbesondere bei Betrieben, die Speisen und Getränke verkaufen, kommt es häufiger vor, dass Produkte für den Eigenverbrauch entnommen werden. Um sich den Aufwand zu ersparen, jede Sachentnahme einzeln aufzuzeichnen, kann auf die Pauschbeträge für Sachentnahmen zurückgegriffen werden. Die Versteuerung von Sachentnahmen mittels Pauschbeträgen ist u.a. für die Betreiber von Bäckereien, Fleischereien und Gaststätten möglich. Die Pauschbeträge für Sachentnahmen beruhen auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ausgaben privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke. Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Pauschbeträge für das Jahr 2015.
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Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer Branche ermäßigter Steuersatz
(7 %)voller Steuersatz
(19 %)Insgesamt Bäckerei 1.192 Euro 402 Euro 1.594 Euro Fleischerei/Metzgerei 925 Euro 831 Euro 1.756 Euro Gaststätten aller Art - mit Abgabe von kalten Speisen
1.166 Euro 978 Euro 2.144 Euro - mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.608 Euro 1.755 Euro 3.363 Euro Getränkeeinzelhandel 94 Euro 295 Euro 389 Euro Café und Konditorei 1.152 Euro 643 Euro 1.795 Euro Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 643 Euro 67 Euro 710 Euro Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1.313 Euro 750 Euro 2.063 Euro Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 295 Euro 215 Euro 510 Euro
(Quelle: BMF, Schreiben vom 12. Dezember 2014, IV A 4 – S 1547/13/10001-02)
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen berücksichtigen das in der jeweiligen Branche allgemein übliche Warensortiment. Die Anwendung der Pauschbeträge erlaubt keine zusätzlichen Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse eines Betriebes. Bei gemischten Betrieben, wenn beispielsweise gleichzeitig eine Metzgerei und eine Gaststätte betrieben wird, ist jeweils nur der höhere Pauschbetrag anzuwenden. Die Pauschbeträge beinhalten aber grundsätzlich nicht die Entnahme von Tabakwaren. Falls Tabakwaren entnommen wurden, müssen die Pauschbeträge daher durch eine Schätzung entsprechend erhöht werden.
Die in der oben stehenden Tabelle angegebenen Werte stellen den Jahreswert für eine einzelne Person dar. Es muss aber auch der Eigenverbrauch der Familienmitglieder des Unternehmers berücksichtigt werden. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr kann der hälftige Wert angesetzt werden. Für jüngere Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt ein Ansatz der Pauschbeträge sogar gänzlich.
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