Scheidungsfolgevereinbarungen zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen
Eine Scheidung kann für die Beteiligten zu einer teuren Angelegenheit werden. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die mit einer Scheidung in Verbindung stehenden Kosten von der Steuer absetzbar sind. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 21. November 2014, Az. 4 K 1829/14 E) können die aus einer Scheidungsfolgevereinbarung resultierenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Streitfall: Welche Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar?
Im vorliegenden Fall ließ sich die Klägerin im Jahr 2013 von ihrem Ehemann scheiden. Dabei hatten die Ehepartner eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, mit der die Klägerin den Miteigentumsanteil ihres Gatten am gemeinsamen Grundstück erworben hatte. Im Gegenzug musste die Klägerin an ihren Exmann zur Abgeltung aller Ansprüche eine Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000 Euro leisten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen Scheidungs – und Scheidungsfolgekosten in Höhe von 9.155 Euro steuerlich geltend. Diese Summe setzte sich zusammen aus den Rechtsanwaltskosten, den Gerichtskosten, den Notargebühren für die Scheidungsfolgevereinbarung sowie der Ausgleichszahlung an den Exmann. Das zuständige Finanzamt versagte jedoch den kompletten Steuerabzug für sämtliche Scheidungs – und Scheidungsfolgekosten. Das Finanzamt verwies auf die seit 2013 geltende Neuregelung (Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz) des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien.
Differenzierung zwischen zwangsläufigen und nicht zwangsläufigen Scheidungskosten
Das FG Münster gab der Klage teilweise statt. Das Gericht entschied, dass zumindest die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die in Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess stehen, steuerlich zu berücksichtigen seien. Nach Auffassung des Gerichts müssen diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann, und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Richter folgten damit einem Entscheid des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4 K 1976/14) in einem ähnlich gelagerten Verfahren.
Bei den anderen mit der Scheidung in Verbindung stehenden Kosten bewertete das Gericht die Sachlage jedoch anders. Demnach sind weder die Aufwendungen für die Scheidungsfolgevereinbarung noch die Ausgleichszahlung an den Exmann steuermindernd zu berücksichtigen. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Scheidungsfolgevereinbarung scheitere daran, dass diese im Gegensatz zu den Anwalts- und Gerichtskosten nicht zwangsläufig bei einer Scheidung entstehen. Weiterhin handele es sich bei der Ausgleichszahlung an den Exmann nicht um eine außergewöhnliche Belastung, sondern um eine Gegenleistung für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und den Verzicht auf weitere Ansprüche.
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