Kindergeldanspruch bei freiwilligem Wehrdienst
Eltern, deren Kinder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten, haben unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Ein Kindergeldanspruch besteht laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 03. Juli 2014, Az. III R 53/13), wenn der Wehrdienst mit einer Berufsausbildung verbunden ist oder der Vorbereitung auf eine Laufbahn als Berufssoldat dient.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren 1994 geborener Sohn statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten seit Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Die für das Kindergeld zuständige Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da ab diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Familienkasse die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfüllt waren. Daraufhin klagte die Mutter gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.
Ungleichbehandlung von freiwilligem Wehrdienst und anderen Freiwilligendiensten
Hintergrund für die Klage war die Ungleichbehandlung von freiwilligem Wehrdienst und anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst. Denn bei der Ausübung dieser Freiwilligendienste wird im Gegensatz zum freiwilligen Wehrdienst das Kindergeld weiterhin gezahlt. Mit dem vorliegenden Urteil wurde diese Ungleichbehandlung von den Richtern des BFH im Grunde gebilligt. Die Richter begründeten dies damit, dass beim freiwilligen Wehrdienst im Gegensatz zu anderen Freiwilligendiensten davon auszugehen sei, dass die Eltern in der Regel keine Kosten für den Unterhalt des Kindes mehr tragen müssten.
Freiwilliger Wehrdienst als Maßnahme der Berufsausbildung
Gleichzeitig befand der BFH allerdings auch, dass ein Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen könnte, wenn der freiwillige Wehrdienst als Maßnahme der Berufsausbildung einzuordnen ist. Eltern haben bis zur Volljährigkeit des Kindes einen generellen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Kindergeldanspruch verlängert sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind in dieser Zeit ein Studium oder eine Ausbildung absolviert.
Der freiwillige Wehrdienst ist zum einen als Maßnahme der Berufsausbildung einzustufen, wenn er dazu dient, den Wehrdienstleistenden an eine Laufbahn als Offizier oder Unteroffizier heranzuführen. Voraussetzung ist allerdings laut BFH, dass der Wehrdienstleistende diese Laufbahn auch zielstrebig verfolgt. Auf der anderen Seite kann der freiwillige Wehrdienst auch mit einer zivilen Ausbildung wie beispielsweise zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE verbunden sein. In beiden Fällen würde der Anspruch auf Kindergeld fortbestehen.
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