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Winterdienst zählt als haushaltsnahe Dienstleistung

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Eine verschneite Winterlandschaft ist zwar durchaus schön anzusehen, für Hauseigentümer aber auch immer mit dem lästigen Winterdienst auf angrenzenden Fußwegen verbunden. Wenn der Hauseigentümer eine Firma damit beauftragt, die an sein Grundstück angrenzenden Fußwege vom Schnee freizuräumen, können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. Dies hat unlängst der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 55/12).

Streitfall: Haushaltsnahe Dienstleistungen außerhalb des eigenen Grundstücks

In dem vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Firma beauftragt, die in öffentlichem Eigentum stehende Straßenfront entlang ihres Grundstücks vom Schnee zu befreien. Die Kosten für den Winterdienst in Höhe von 142,80 € Euro gaben die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Winterdienst allerdings nicht an, mit der Begründung, dass die Arbeiten nicht auf einem Privatgrundstück, sondern auf öffentlichem Gelände ausgeführt worden seien. Nach Auffassung des Finanzamts sind Dienstleistungen, die auf öffentlichem Gelände erbracht werden, von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Der BFH sah dies jedoch anders und gab daher der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff „Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen sei. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht zwangsläufig an der eigenen Grundstücksgrenze enden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht worden ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer zum Winterdienst auf öffentlichen Fußwegen verpflichtet ist.

Hintergrund: Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG

Von haushaltsnahen Dienstleistungen im steuerrechtlichen Sinne spricht man, wenn Arbeiten, die normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden, stattdessen von einer Firma oder einem selbstständigen Dienstleister gegen Bezahlung durchgeführt werden. Darunter können z.B. fallen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflege
  • Pflege- und Betreuungsleistungen

Personenbezogene Dienstleistungen wie beispielsweise Frisör- oder Kosmetikerleistungen fallen grundsätzlich nicht unter die steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen, auch dann nicht, wenn sie vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Gemäß 35a EStG können 20 % der Aufwendungen für haushalsnahe Dienstleistungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung und einen Beleg über die Überweisung des Rechnungsbetrages vorweisen kann.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen

Zu unterscheiden von den haushaltsnahen Dienstleistungen sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen. Bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen können maximal bis zu 1200 Euro pro Jahr für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen gilt eine Obergrenze von maximal 510 Euro pro Jahr.

 

Bildnachweis: © Lisa F. Young – Fotolia.com

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