10 Steuertipps zum Jahreswechsel für Selbstständige
Bei einigen Themen können Sie jetzt noch die Weichen stellen, um Steuern zu sparen – entweder noch für 2014 oder ab 2015.
Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2014 unterschrieben? Dann erfassen Sie den Betrag bereits im Jahr 2014 als Betriebsausgabe, auch wenn das Geld erst im Januar 2015 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an. Den Abrechnungsbeleg sollten Sie aufbewahren.
Zehn-Tage-Regel beachten
Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2015 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2014 betreffen, ist der Betrag bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip.
Die Regel gilt grundsätzlich auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings fällt der 10.1.2015, an dem die USt-VZ für Dezember 2014 (bei Fristverlängerung für November 2014) eigentlich zur Zahlung fällig wäre, auf einen Samstag. Daher verschiebt sich die Fälligkeit auf Montag, den 12.1.2015. Und nach Meinung der Finanzverwaltung fällt der Vorgang dann nicht mehr unter die Zehn-Tage-Regel (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 09/2014 vom 7.3.2014). Beim BFH ist zu dieser Frage ein Verfahren anhängig (Az. : VIII R 34/12).
Wir empfehlen Ihnen, die USt-Zahlung auf jeden Fall in der EÜR 2014 als Betriebsausgabe geltend zu machen. Streicht das Finanzamt die Ausgabe, sollten Sie mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen.
Ab 2015 Fahrtenbuch führen
Ist Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch? Oder müssen Sie womöglich für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern? Dann sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken
Haben Sie nach 2011 einen IAB geltend gemacht, bei dem Sie unter der maximalen Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geblieben sind? Dann können Sie diesen IAB im Jahr 2014 bis zur zulässigen Höhe aufstocken. Falls sich Ihr Finanzamt quer stellt, legen Sie Einspruch ein und beziehen sich auf das anhängige Verfahren zu dieser Frage (Az. des BFH: X R 4/13).
Investitionsabzugsbetrag neu bilden
Planen Sie Investitionen im Zeitraum 2015 bis 2017 und ist Ihr Gewinn im Jahr 2014 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 100.000 €? Dann können Sie in Ihrer EÜR 2014 einen IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfassen. Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen
Zu einem GWG können Sie auch kommen, indem Sie für kleinere Anschaffungen einen IAB bilden, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von 150 €/410 €/1.000 € gelangen.
Sonderabschreibung von 20 %
Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2013 die Grenze von 100.000 € nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2014 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20 %. Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2014 und 2015 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen
Haben Sie im Jahr 2014 für Ihr Unternehmen Leistungen bezogen, die Sie bis zum 31.12.2014 noch nicht bezahlt haben? Dann dürfen Sie die darauf entfallende Vorsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2014 abziehen. Die Bezahlung ist nämlich keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass Ihnen die Rechnung spätestens am 31.12.2014 vorgelegen hat.
Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung
Als Kleinunternehmer sollten Sie zum Jahresende Ihren Gesamtumsatz 2014 ermitteln. Achten Sie im eigenen Interesse darauf, dass der Privatanteil für die private Kfz-Nutzung nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt und auch keine fiktive Umsatzsteuer angesetzt wird.
Liegt Ihr Gesamtumsatz über 17.500 €, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2015 nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen, sind im Gegenzug aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls Sie im Zeitraum 2010 bis 2014 größere Anschaffungen getätigt haben (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG).
Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer
Sind Sie bisher Regelbesteuerer und liegt Ihr Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) 2014 nicht über 17.500 €, können Sie ab 2015 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der Wechsel ist freiwillig. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen, verlieren aber das Recht zum Vorsteuerabzug. Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wenn Sie nämlich früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben, sind Sie fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Sie können dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren.
Quelle: steuertipps.de
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