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Umsatzsteuer: Wenn ein Tierarzt auch Menschen behandelt

Ein Tiermediziner führte Akupunkturbehandlungen an Menschen durch und war der Meinung, die Behandlung erfolge umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war anderer Meinung. Und die Richter? Die waren offenbar genervt.

Man wünscht sich fast, dass man bei der Verhandlung dabei gewesen wäre, so nett liest sich dieser Beschluss des BFH. Und deshalb berichten wir hier auch darüber – denn der Fall an sich dürfte den Großteil unserer Leser nicht betreffen.

Aber beginnen wir von vorne:

Da ist also ein Tierarzt, der auch Menschen behandelt, und zwar mit Akupunktur. Die Ausbildung zum Heilpraktiker rentiert sich seiner Meinung nach in seinem Alter nicht mehr, ist im Beschluss nachzulesen. Ein Studium als Humanmediziner hat er auch nicht vorzuweisen. Aber viele begeisterte (menschliche) Patienten, deren positive Berichte er dem Gericht vorlegt.

Vor Gericht war er gelandet, weil er sich mit dem Finanzamt darum stritt, ob seine Akupunktur-Behandlungen umsatzsteuerpflichtig sind. Nein, meinte der Tierarzt, ja dagegen das Finanzamt. Und tatsächlich ist es so, dass Akupunktur zu den anerkannten Heilbehandlungen zählt und umsatzsteuerfrei durchgeführt wird – sofern die Behandelnden Humanmediziner oder Heilpraktiker sind.

Von den erstinstanzlichen Richtern fühlte sich der Tierarzt nicht verstanden – man habe seinen Einzelfall nicht ausreichen gewürdigt, monierte er. Und so traf man sich vor dem BFH wieder.

Wir waren (leider) nicht bei den Verhandlungen dabei und möchten hier natürlich auch niemandem etwas unterstellen – aber der Beschluss des BFH vermittelt den Eindruck, als handle es sich bei dem akupunktierenden Tierarzt um einen streitbaren Geist… Denn die Richter schreiben recht schroff:

[…], hat sich der Kläger außerdem weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union […] noch mit der ständigen Rechtsprechung des BFH […] zur Notwendigkeit eines beruflichen Befähigungsnachweises befasst. Weitergehender Klärungsbedarf allgemeiner Art ist insoweit nicht ersichtlich […].

Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Rechtsprechung insbesondere bei neuen Behandlungsmethoden der Ergänzung bedürfe, stellt sich im Streitfall schon deshalb nicht, weil das FG auf Seite 7 f. seines Urteils – was in der Beschwerdebegründung nicht bestritten worden ist – angenommen hat, die vom Kläger angewandte Behandlungsmethode sei bei Personen, die über eine Akupunkturausbildung im Bereich der Humanmedizin – und nicht nur, wie der Kläger, im Bereich der Tiermedizin – verfügen, erstattungsfähig. Die Gewährung der Steuerbefreiung scheiterte […] mithin an einer nicht ausreichenden Ausbildung des Klägers im Bereich der Humanmedizin und nicht daran, dass die von ihm angewandte Behandlungsmethode (als solche) nicht anerkannt werden könne.

Und abschließend: dass das FG nach Auffassung des Klägers falsch entschieden habe sei ja wohl kein Argument… Den letzten Halbsatz formulierten die Richter natürlich deutlich diplomatischer (BFH-Beschluss vom 27.8.2014, XI B 33/14 ).

Quelle: steuertipps.de

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