Scheidungskosten steuerlich absetzbar
Kosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung entstehen, dürfen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das entschied das FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Das Ergebnis der Richter: Ja, diese Kosten sind abzugsfähig – jedenfalls dann, wenn es sich um die Prozesskosten für die Ehescheidung handelt. Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen helfen dagegen nicht beim Steuern sparen.
Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass nach der aktuellen Fassung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Scheidungsfolgekosten – das sind Kosten, die entstehen, weil vor Gericht um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht gestritten wird – sind nicht abzugsfähig, weil sie nicht zwangsläufig entstehen: Diese Fragen könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, erklärten die Richter. Denn es verhält sich tatsächlich so, dass die se Folgesachen nicht zwingend, mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden werden, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners (FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, 4 K 1976/14 ).
Hintergrund:
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Quelle: steuertipps.de
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