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Erstausbildung: Bald doch Werbungskosten abzugsfähig?

Ob die Kosten für eine Erstausbildung steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist seit Jahren umstritten. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12 ).

Was erst einmal sehr juristisch-bürokratisch klingt, birgt jede Menge finanzielle Auswirkungen. Denn: Im Moment sind die Kosten einer Erstausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben und in Höhe von maximal 6.000 € pro Jahr absetzbar. Sonderausgaben wirken sich aber vereinfacht ausgedrückt nur dann aus, wenn auch ein nennenswerter Verdienst vorliegt – was während der ersten Ausbildung eher selten der Fall ist.

Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nicht im Rahmen eines sogenannten Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden. Steuernsparen geht also nur sofort – oder eben gar nicht.

Werbungskosten dagegen verfallen nicht, sondern können in späteren Jahren zum Steuern sparen genutzt werden.

Bei der Entscheidung, ob die Kosten einer Erstausbildung in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Werbungskosten angegeben werden dürfen, geht es also um viel Geld.

Über diese Fälle muss das BVerfG jetzt nachdenken

In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig.

Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Abs. 6 EStG entgegen. Die Vorschrift war mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt worden; seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Der BFH ist der Meinung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst sind und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden müssen.

Quelle: steuertipps.de

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