Kurzfristige Beschäftigung darf ab 2015 länger dauern
Ab 1.1.2015 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben. Ziel der Maßnahme ist, die Einführung des Mindestlohns insbesondere bei Saisonarbeitskräften zu erleichtern.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wird ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde eingeführt, der grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren und damit auch für Minijobber gilt. Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen gelten für Auszubildende, Langzeitarbeitslose, Zeitungsausträger sowie für bestimmte Praktikanten. Die Einzelheiten sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.
Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen werden ab 1.1.2015 von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Damit soll die Einführung des Mindestlohns ab 2015 insbesondere bei Saisonarbeitskräften erleichtert werden.
Anhebung ist nur vorübergehend
Damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung führt, ist diese Regelung auf vier Jahre befristet.
Ab 1.1.2019 gelten wieder – wie bis 2014 – die Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.
Quelle: steuertipps.de
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