Vermögensanlage: Vergebliche Anschaffungskosten nicht absetzbar
Vergebliche Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage sind in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten für Kapitaleinkünfte absetzbar, entschied das FG Hamburg.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte beabsichtigt, Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsführung von ihren aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschaftern zu übernehmen. Um seine persönliche Haftung zu begrenzen, sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger werden wollte.
Das Vorhaben scheiterte schließlich, und da das Finanzamt nur einen Teil Ausgaben (nämlich nur die Aufwendungen für Finanzierungsberatung und Steuerberatung sowie die Zahlung einer Entschädigung für einen rückabzuwickelnden Finanzierungs- bzw. Bürgschaftsvertrag) als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte, zog der Kläger vor Gericht. Dort machte er geltend, bei den vergeblich aufgewendeten Gründungskosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Richter folgten dieser Auffassung nicht: Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehörten nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, erklärten sie. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten blieben Anschaffungskosten – die das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen (FG Hamburg vom 23.4.2014, 6 K 248/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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